Zivilrecht · Definition
Gefährdungshaftung
§ 7 StVG
Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Verursachers für den erlaubten Betrieb einer Gefahrenquelle. Ihre Ratio liegt in der Kongruenz von Nutzen und Risiko (wer aus einer Gefahrenquelle Nutzen zieht, soll auch für die damit verbundenen Risiken einstehen). Sie ist typischerweise betragsmäßig beschränkt und in Sondergesetzen geregelt (z.B. StVG, ProdHaftG).