Zivilrecht · Definition

Numerus clausus der Gefährdungshaftungstatbestände

§ 833 BGB§ 7 StVG

Die Gefährdungshaftung gilt im deutschen Recht nicht als allgemeines Prinzip, sondern existiert nur auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Regelungen. Eine analoge Ausweitung auf nicht geregelte Fälle ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Wird geprüft in

Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen