Zivilrecht · Definition
Numerus clausus der Gefährdungshaftungstatbestände
§ 833 BGB§ 7 StVG
Die Gefährdungshaftung gilt im deutschen Recht nicht als allgemeines Prinzip, sondern existiert nur auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Regelungen. Eine analoge Ausweitung auf nicht geregelte Fälle ist grundsätzlich ausgeschlossen.