Zivilrecht · Definition

Halter i.S.v. § 7 StVG

§ 7 StVG

Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend sind die tatsächliche und wirtschaftliche Herrschaft über das Fahrzeug; nicht allein das Eigentum.

Klausurformel – so schreibst du es

Halter i.S.v. § 7 StVG ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die tatsächliche Verfügungsgewalt hierüber hat.

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