BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.09.2020 – V ZR 8/19

V ZR 8/19 · 18.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers. 2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust. 3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 854 BGB§ 855 BGB§ 935 BGB§ 985 BGB

Prüfungsschemata dazu

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

BesitzUnmittelbarer BesitzBesitzdienerAbhandenkommenHerausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)Recht zum BesitzEigentum
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