Zivilrecht · Definition

Besitzdiener

§ 855 BGB

Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den auf die Sache bezogenen Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Der Besitzdiener ist nicht selbst Besitzer; Besitzer ist der Geschäftsherr.

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