Zivilrecht · Definition

Besitz

§ 854 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Besitz“?

Die tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über eine Sache. Besitz ist kein Recht, sondern ein tatsächliches Verhältnis, das durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt begründet wird.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 8/19Urteil vom 18.09.2020 · zu § 854 Abs. 1 BGB

1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers. 2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZB 61/19Beschluss vom 30.04.2020 · zu § 854 Abs. 1 BGB

1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 854 BGB · Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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