Abschnitt 1 — Besitz
§ 855 BGB – Besitzdiener
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
§ 855 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 855 BGB
Klausuren, in denen § 855 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 855 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.