Grundstudium · ~300 Min.
Augen auf beim Schmuckkauf
ZJS 2022, S. 1653
Sachverhalt
J betreibt in Gießen ein Juweliergeschäft und kauft regelmäßig in Antiquitätenläden alte qualitativ hochwertige Schmuckstücke. Nachdem er diese gereinigt und poliert hat, verkauft er sie anschließend mit einem Mehrwert weiter. Seit einem Monat beschäftigt er B, welcher Schmuckstücke jeder Art und jeden Materials bis zu einem Wert von 250 € ankaufen und die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte eigenständig tätigen darf. Aktuell sucht J nach weißgoldenen und roségoldenen Ringen, weshalb er B auf die Suche schickt. Dieser stößt in einem kleinen Laden des L in Wetzlar auf eine große Sammlung gebrauchter Ringe und findet in einer großen Schmuckkiste, in welcher die einzelnen Ringe nebeneinander aufgereiht sind, zwei schöne Exemplare. Bei dem einen handelt es sich um einen silbernen Ring mit einem blauen Stein, der 150 € kosten soll, dessen Material B jedoch für Weißgold hält. Der andere Ring ist hingegen sehr schlicht, aus Roségold und kostet 60 €. Neben dem silbernen Ring nimmt er, da er kurz abgelenkt ist, versehentlich – statt dem roségoldenen – den daneben befindlichen kupfernen Ring für 50 € mit zur Kasse. Dabei erzählt B dem L freudig, dass er neu im Geschäft des J sei und für diesen die beiden Ringe erwerben möchte. Auch in dem Moment, in dem er die beiden Ringe bezahlen soll, bemerkt er nicht, dass er den falschen Ring mitgenommen hat. Stattdessen stellt er fest, dass er sein Portemonnaie vergessen hat. Daher bittet er L um Übersendung der Rechnung an seinen Arbeitgeber. L, dem der J bekannt ist, übergibt B die Ringe und ist damit einverstanden, J die Rechnung per Post zu senden.
Hocherfreut begibt sich B zurück in das Juweliergeschäft und zeigt J die gefundenen Stücke. Dieser erkennt auf den ersten Blick, dass es sich um einen silbernen und einen kupfernen Ring handelt und fragt B empört, wie er denn auf die Idee gekommen sei, einen kupfernen Ring zu kaufen. So etwas führe er gar nicht. Der andere Ring bestehe zudem leider nicht aus Weißgold. Er sei sich daher noch nicht sicher, ob er sich gut verkaufen ließe. B ist überaus überrascht. Schließlich dachte er, dass er einen weißgoldenen und einen roségoldenen Ring gekauft habe. Als er sich den roten Ring genauer ansieht, bemerkt er, dass es sich tatsächlich nicht um den Ring handelt, den er kaufen wollte, und er sich wohl vergriffen haben muss. Daher ruft er sofort im Geschäft des L an, um den Kauf des kupfernen Rings rückgängig zu machen. Dort geht dessen 17-jährige Tochter T ans Telefon, welcher B versehentlich mitteilt, er habe für J keinen silbernen Ring kaufen wollen, weshalb er im Namen des J Abstand von diesem Geschäft nehme. T informiert umgehend L. Dabei erzählt sie ihm, dass sie sich sehr freue, dass er den silbernen Ring mit dem blauen Stein wieder bekomme. Diesen habe sie schon immer sehr bewundert. Da T in vier Wochen ihren 18. Geburtstag hat und L bislang noch kein Geschenk für sie hat, passt ihm diese Wendung gut und er beschließt – weil er ohnehin geschäftlich in Gießen unterwegs ist –, sich direkt zu J zu begeben. Nachdem er den Laden betreten hat, fordert er J auf, den kupfernen Ring i.H.v. 50 € zu bezahlen und den silbernen Ring herauszugeben. Dieser ist sichtlich erstaunt. Schließlich wollte er den silbernen Ring behalten, der ihm inzwischen selbst sehr gut gefällt, und den kupfernen wieder loswerden, weshalb er B dazu ruft. Dieser bemerkt, dass er sich wohl am Telefon gegenüber T versprochen haben muss. Der über so viel Ungeschicktheit entsetzte J wendet sich an L und teilt diesem mit, das Telefonat seines Mitarbeiters B könne aufgrund seines kleinen Versprechers nicht gelten. Er werde den silbernen Ring behalten. Stattdessen könne er den kupfernen Ring wieder mitnehmen, den B aus Versehen statt des roségoldenen mitgenommen habe. Nun wird es L zu bunt. J und sein Mitarbeiter müssten auch zu ihrem Wort stehen und könnten nicht permanent ihre Meinung ändern. Der kupferne Ring sei ihm egal, er bestehe aber auf die Herausgabe des silbernen Rings. J erwidert, es müsse ihm doch gestattet sein, auch den Irrtum bei der Anfechtungserklärung zu beseitigen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Anspruch aus § 985 BGB
L könnte gegen J einen Anspruch auf Herausgabe des silbernen Rings aus § 985 BGB haben. Dafür müsste L Eigentümer des Schmuckstücks sein. Zwar war er ursprünglich dessen Eigentümer, allerdings könnte er sein Eigentum an J gem. § 929 S. 1 BGB übertragen haben.
1. Einigung
Dies erfordert eine Einigung zwischen den Parteien. Ein (dinglicher) Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), die die essentialia negotii enthalten, zustande.1
a) Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss derart angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt.2 Indem L dem B den silbernen Ring reichte, hat er konkludent ein Angebot auf Übertragung des Eigentums abgegeben. Das Angebot könnte J durch B als seinem passiven Stellvertreter (= Empfangsvertreter) zugegangen sein (§ 164 Abs. 3 BGB). Nach § 164 Abs. 3 BGB finden die Vorschriften von § 164 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. Dies setzt u.a. die passive Vertretungsmacht des B voraus. Sie ist im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln und ergibt sich dabei zumeist aus der Vollmacht selbst.3 J hatte B die Vollmacht (§§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 BGB) erteilt, sämtliche Rechtsgeschäfte – und damit auch Verfügungsgeschäfte – im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmuckstücken zu tätigen. Mit dieser Innenvollmacht (vgl. §§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 Var. 1 BGB) hat J den B nicht nur dazu ermächtigt, Willenserklärungen in seinem Namen abzugeben. Stattdessen sollen ihm gegenüber auch die entsprechenden Erklärungen zugehen können. Daher agierte B als passiver Stellvertreter, sodass das Angebot dem J im Geschäft durch B zuging.
b) Annahme
Das Angebot könnte J konkludent angenommen haben, indem B den silbernen Ring entgegennahm. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die sich der Erklärende vorbehaltlos mit dem ihm angetragenen Angebot einverstanden erklärt.4 Dafür müsste B als Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB) des J gehandelt haben.
aa) Zulässigkeit
Die Stellvertretung ist, da es sich nicht um ein höchstpersönliches Geschäft handelt, zulässig.
bb) Eigene und wirksame Willenserklärung des B
Zudem müsste B eine eigene Willenserklärung abgegeben haben (§ 164 Abs. 1 BGB). Aus Sicht des L stand dem B ein eigener Entscheidungsspielraum zu: Es oblag B, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Daher hat B nicht als Bote eine fremde, sondern als Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgegeben.
cc) In fremdem Namen (sog. Offenkundigkeit)
Zudem erklärte er die Annahme – indem er zuvor eindeutig gemacht hatte, dass er für J agierte – in dessen Namen.
dd) Mit und innerhalb der Vertretungsmacht
Schließlich müsste er die Willenserklärung mit und innerhalb seiner Vertretungsmacht abgegeben haben. J hatte B rechtsgeschäftlich durch eine sog. Innenvollmacht (§§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 Var. 1 BGB) zu seiner Vertretung bei allen Rechtsgeschäften, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Schmuckstücken stehen, ermächtigt. Hierunter fallen jedenfalls die zu den jeweiligen Verpflichtungs- entsprechenden Verfügungsgeschäfte. Folglich hat B innerhalb seiner Vertretungsmacht bei der Annahme des Angebots auf Übertragung des Eigentums an dem silbernen Ring gehandelt. Demnach haben sich J und L über den Eigentumsübergang an dem silbernen Ring geeinigt.
c) Anfechtung
Allerdings könnte die Annahmeerklärung des J angefochten worden sein, sodass diese ex tunc nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) ist. B hatte über das Material des silbernen Rings geirrt, weshalb er einem Eigenschaftsirrtum erlegen sein könnte. Ob es sich jedoch bei dem Eigenschaftsirrtum um einen Fall der Fehleridentität handelt, der sich über das schuldrechtliche Rechtsgeschäft hinaus auch auf das dingliche Geschäft auswirkt, ist sehr umstritten.5 Hiergegen spricht, dass die dingliche Einigung unabhängig von den Eigenschaften einer Sache erfolgt.6 Die Parteien beabsichtigen allein das – wenn auch fehlerhafte – Kausalverhältnis zu erfüllen.7 Selbst wenn man die Fehleridentität in Fällen des Eigenschaftsirrtums für stichhaltig erachtet, sind hier gewichtige Interessen des Erklärenden zu berücksichtigen.8 Anknüpfungspunkt der Fehleridentität ist die Anfechtungserklärung und die Erwägung, J möchte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht nur das schuldrechtliche, sondern auch das dingliche Rechtsgeschäft anfechten. Dies überzeugt aus der Sicht eines anfechtenden Verkäufers, der das Eigentum so ex tunc (!) zurückerhält. Dann kann das Eigentum an der Sache nur nach den Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) übertragen werden und er kann die Sache nach § 985 BGB herausverlangen. Für diese Anspruchsgrundlage besteht im Unterschied zum Bereicherungsrecht (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) nicht die Möglichkeit der Entreicherung. Für den Käufer ist es gerade vorteilhaft, lediglich das schuldrechtliche Geschäft anzufechten.9 Demnach scheidet eine Anfechtung der dinglichen Willenserklärung des J aus.
2. Übergabe
L müsste J den Ring übergeben haben. Die Übergabe setzt den vollständigen Besitzverlust des Veräußerers und den Besitzerwerb des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers voraus.10 Indem L den Ring B gab, hat dieser jede Besitzposition verloren. Zugleich könnte J den Besitz durch B als Besitzdiener (§ 855 BGB) erworben haben. B hatte die tatsächliche Sachherrschaft über den Ring und ist als Arbeitnehmer des J (vgl. § 611a Abs. 1 BGB) – auch nach außen erkennbar – von diesem sozial abhängig. Zudem zeigte sich der Unterordnungswille des B auch in den Äußerungen gegenüber L sowie der unmittelbaren Aushändigung der Ringe an J, weshalb B als Besitzdiener des J fungiert hat und J daher im Zeitpunkt der Übergabe unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an dem Ring erwarb. Mithin hat L den silbernen Ring an J übergeben.
3. Verfügungsbefugnis
Zudem war L als Eigentümer des silbernen Rings zur Verfügung berechtigt.
Im Ergebnis hat J wirksam Eigentum an dem silbernen Ring erworben, weshalb L keinen Anspruch aus § 985 hat.
II. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB
Allerdings könnte L gegen J einen Anspruch auf Herausgabe von Eigentum und Besitz aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB haben.
Hinweis: Im Fall der Anfechtung ist es bislang umstritten, ob das Geleistete nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (ursprüngliches Fehlen des Rechtsgrundes) oder § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB (späterer Wegfall des Rechtsgrundes) herausverlangt werden kann. Entscheidend ist, ob man die Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung oder den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung als maßgeblich erachtet. Im Ergebnis wirkt sich dieser Streit jedoch nicht aus.13
1. Etwas erlangt
Dazu müsste J etwas erlangt haben. Dies kann jeder vermögenswerte Vorteil sein. Neben dem Eigentum hat er auch den Besitz an dem silbernen Ring erhalten (siehe oben), weshalb er etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB erlangt hat.
2. Durch Leistung
Eigentum und Besitz an dem Ring müsste er durch Leistung des L erlangt haben. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.14 L hat durch die Verschaffung von Eigentum und Besitz am silbernen Ring das Vermögen des J gemehrt, um dessen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu erfüllen. Folglich hat J Eigentum und Besitz durch Leistung des L erlangt.
3. Ohne Rechtsgrund
Zudem müsste L ohne Rechtsgrund an J geleistet haben. Rechtsgrund könnte der Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung des silbernen Rings sein.
a) Anspruch entstanden
Voraussetzung hierfür ist, dass L und J einen Kaufvertrag über den silbernen Ring geschlossen haben.
aa) Angebot durch Auslage des silbernen Rings
L könnte bereits ein Angebot durch die Auslage des silbernen Rings für 150 € in seinem Geschäft abgegeben haben. Dazu muss dieses hinreichend bestimmt sein. Konkret muss feststehen, wer neben L die weitere Vertragspartei ist. Maßgeblich ist daher, ob sich L mit der Auslage bereits rechtsgeschäftlich binden wollte, sodass er den Vertrag zu den angegebenen Konditionen mit jedem schließen möchte (sog. Offerte ad incertas personas). Abzugrenzen von der Offerte ad incertas personas ist die invitatio ad offerendum. Sie ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein Rechtsbindungswille des Erklärenden fehlt.15 Ob sich L mit der Auslage des Rings in seinem Geschäft rechtlich binden wollte, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Bei einer Offerte ad incertas personas hat L keinen Einfluss darauf, wie viele Personen sein Angebot annehmen. Da er den gebrauchten Ring allerdings nur einmal hat, könnte er nur einen dieser Kaufverträge erfüllen. Gegenüber seinen anderen Vertragspartnern würde er sich schadensersatzpflichtig machen.16 Zudem wäre es L nicht möglich, sich seinen Vertragspartner nach dessen Solvenz auszusuchen, weshalb er keinen Rechtsbindungswillen hat. Damit handelt es sich um eine bloße invitatio ad offerendum und kein rechtlich bindendes Angebot.
bb) Angebot durch das Vorzeigen an der Kasse
J hat selbst zwar kein Angebot gegenüber L abgegeben, allerdings könnte er konkludent ein Angebot zum Kauf des Rings für 150 € durch B abgegeben haben, indem dieser den silbernen Ring an der Kasse L vorzeigte. Dazu müsste B den J wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) haben. Mangels höchstpersönlichen Geschäfts ist eine Stellvertretung zulässig. Zudem konnte B nach dem Empfängerhorizont des L die Art des Rings und des Materials sowie dessen Preis selbst aussuchen, weshalb er eine eigene Willenserklärung abgab und nicht lediglich eine fremde überbrachte. Diese Erklärung hat B auch gegenüber L im Namen des J abgegeben, womit er offenkundig gehandelt hat. Schließlich müsste B mit Vertretungsmacht gehandelt haben. J hatte B rechtsgeschäftlich dazu ermächtigt (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB), für ihn Schmuckstücke bis zu einem Wert von 250 € anzukaufen und hat ihm damit eine sog. Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Var. 1 BGB) erteilt. Folglich hat B wirksam ein Angebot im Namen des J auf den Kauf des silbernen Rings für 150 € abgegeben.
cc) Annahme des L
Das Angebot des J hat L angenommen. Dies könnte J durch B als seinem passiven Stellvertreter (= Empfangsvertreter) zugegangen sein (§ 164 Abs. 3 BGB). Dies setzt die passive Vertretungsmacht des B voraus. J hatte B eine Vertretungsmacht bzgl. des Ankaufs von Schmuckstücken bis zu 250 € erteilt. Dies beinhaltet nicht nur den Willen des J, dass B im Rahmen der Vollmacht Angebote im Namen des J abgeben kann. Vielmehr sollen ihm auch die entsprechenden Annahmeerklärungen zugehen können. Daher agierte B als passiver Stellvertreter, sodass die Annahmeerklärung J im Geschäft durch B zuging.
Damit haben J und L zunächst einen wirksamen Vertrag über den Kauf des silbernen Rings abgeschlossen.
b) Anspruch nicht untergegangen
Allerdings könnte der durch den Kaufvertrag entstandene Anspruch infolge der Anfechtung des J untergegangen sein. Eine fristgerechte Anfechtungserklärung würde zur Nichtigkeit des Angebots des J ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB) führen. Hinweis: Wer die Anfechtung nicht als rechtsvernichtende, sondern als rechtshindernde Einwendung versteht, muss diese bereits bei der Wirksamkeit des Kaufvertrags prüfen. Ebenso besteht Uneinigkeit über die Bestimmung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts i.S.v. § 142 Abs. 1 BGB. Dies könnte entweder die einzelne Willenserklärung (hier das Angebot des J) oder der Vertrag selbst (hier der Kaufvertrag) sein. Im Ergebnis wirkt es sich jedoch nicht aus, welcher Ansicht man folgt, da die wirksame Anfechtung einer Willenserklärung zur Nichtigkeit des Vertrags insgesamt führt.19
aa) Anfechtungsgrund
Hierfür müsste das Angebot des J anfechtbar sein. B könnte einem Eigenschaftsirrtum erlegen sein, indem er davon ausging, dass es sich bei dem silbernen Ring um einen weißgoldenen handelt. J kann das Geschäft jedoch nur anfechten, wenn es keinen Sachmangel darstellt, dass der Ring nicht weißgolden, sondern silbern ist und damit diese Konstellation nicht dem vorrangingen Recht über die Sachmängel (§§ 434 ff. BGB) unterfällt. Das Vorliegen eines Sachmangels bestimmt sich nach § 434 BGB. J und L haben weder eine Beschaffenheit des Rings vereinbart (vgl. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 vor Nr. 1 BGB) noch eine bestimmte Verwendung, für die sich der silberne Ring nicht eignet, dem Kaufvertrag zugrunde gelegt (vgl. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Zudem eignet sich der silberne Ring auch für die gewöhnliche Verwendung – dem Tragen – (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) und weist – da man bei einem gebrauchten Ring für 150 € nicht zwingend einen weißgoldenen Ring erwarten kann – die Beschaffenheit auf, die man bei Sachen gleicher Art erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a BGB). Daher weist der silberne Ring keinen Sachmangel auf. Mithin ist eine Anfechtung aufgrund eines Eigenschaftsirrtums mangels Anwendbarkeit der vorrangigen §§ 434 ff. BGB möglich. Eine Eigenschaft einer Sache (§ 90 BGB) ist jeder wertbildende Faktor, nur nicht der Wert selbst.20 Für Gegenstände ist zumeist wichtig, woraus sie hergestellt sind. Gerade bei Schmuckstücken ist das Material, welches in unterschiedlichem Maße verfügbar ist, von unmittelbarem Einfluss auf den Wert einer Sache. So sind goldene und weißgoldene Schmuckstücke in geringerem Maße verfügbar als silberne. Daher irrte B, indem er dachte, er erwerbe für J statt einem silbernen einen weißgoldenen Ring, über eine Eigenschaft des Schmuckstücks. Allerdings erlag B und nicht J diesem Irrtum. Da B das Geschäft jedoch als Vertreter des J abschloss, ist seine Person für die Frage nach Willensmängeln maßgeblich (vgl. § 166 Abs. 1 BGB). Mithin stellt der Irrtum des B für J einen Anfechtungsgrund dar, sofern der Eigenschaftsirrtum verkehrswesentlich (§ 119 Abs. 2 BGB) sowie subjektiv und objektiv erheblich ist (§ 119 Abs. 2, Abs. 1 BGB). Ob ein Irrtum verkehrswesentlich ist, bemisst sich mithilfe verschiedener subjektiver und objektiver Kriterien.21 Da auch weißgoldene gebrauchte Ringe für einen Preis von 150 € erworben werden können, durfte B zumindest davon ausgehen, einen solchen zu kaufen. Zudem ist das Material eines Schmuckstücks von derart herausragender Bedeutung, dass die Parteien dieses auch ohne ausdrückliche Angabe zur Grundlage des Vertrags machen. Folglich ist das Material des Rings auch verkehrswesentlich. Schließlich müsste der Eigenschaftsirrtum auch subjektiv und objektiv erheblich sein (§ 119 Abs. 2, Abs. 1 BGB). Bei Kenntnis der Sachlage – Angebot über den Kauf eines silbernen statt eines weißgoldenen Rings – und bei verständiger Würdigung des Falls – das Material hat unmittelbare Auswirkungen auf den Wert der Kaufsache – hätte B das Angebot auf Kauf des silbernen Rings nicht abgegeben. Folglich war der Irrtum auch kausal für die Erklärung. Im Ergebnis besteht ein Grund zur Anfechtung des Angebots des J.
bb) Fristgerechte Anfechtungserklärung
Die Anfechtung müsste J sodann (§ 143 Abs. 1, Abs. 2 Var. 1 BGB) fristgerecht gegenüber L erklärt haben. Die Anfechtungserklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Indem B der T erklärte, er wollte einen weißgoldenen statt einem silbernen Ring kaufen und er nehme im Namen des J Abstand von dem Geschäft, machte er deutlich, dass das Geschäft wegen des Irrtums nicht gelten solle und er die Erklärung anfechte.
(1) Wirksame Stellvertretung
Allerdings hat nicht J selbst, sondern B die Anfechtung erklärt. Die Erklärung des B wirkt somit nur für und gegen J, wenn B diesen wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 BGB) hat. Die Anfechtungserklärung ist kein höchstpersönliches Geschäft, weshalb die Stellvertretung zulässig ist. Aus Sicht der T oblag die Entscheidung über die Anfechtung dem B, der sich hierfür infolge seines Irrtums selbst entschied. Hierbei erklärte er in fremdem Namen zu handeln und bewegte sich innerhalb der ihm durch J erteilten Vollmacht (§§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 BGB), die ihn zu sämtlichen in Verbindung mit den Ankäufen des Rings stehenden Geschäften – und damit auch zu deren Anfechtung – ermächtigte. Folglich hat B den J wirksam vertreten.
(2) Zugang der Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung müsste L auch zugegangen sein (vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB). B hatte diese gegenüber T, der 17-jähringen Tochter des L, abgegeben. Eine Erklärung geht unter Abwesenden zu, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme besteht und nach den gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.22 Wenn der Erklärende nicht dem Empfänger, sondern einer dritten Person gegenüber seine Willenserklärung abgibt, ist entscheidend, ob die dritte Person auf Seiten des Erklärenden als Erklärungsbote oder auf Seiten des Empfängers als Empfangsbote fungiert.23 Daher ist zu überlegen, ob L nach der Verkehrsanschauung seine Tochter als Empfangsbotin einsetzt. Fast volljährige Familienmitglieder, die sich unter der geschäftlichen Telefonnummer melden, sind jedenfalls aus der Perspektive des Erklärenden dazu berechtigt, Erklärungen entgegenzunehmen. Mithin agierte T als Empfangsbotin. Bildlich gesprochen ist sie ein menschlicher Briefkasten. Da sie L umgehend informierte, ist nicht maßgeblich, wann mit einer Weitergabe zu rechnen war. Ihm ging im Moment des Telefonats zwischen ihm und T die Anfechtungserklärung zu.
(3) Innerhalb der Anfechtungsfrist
Die Erklärung müsste auch innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) ergangen sein. Die Frist wird gewahrt, wenn der Anfechtende die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds erklärt. Indem J unmittelbar, nachdem er von dem Irrtum erfuhr, durch B am Telefon gegenüber T die Anfechtung des Angebots erklärte, hat er unverzüglich gehandelt und damit die Anfechtungsfrist gewahrt. Folglich hat J eine fristgerechte Anfechtungserklärung durch B abgegeben.
(4) Anfechtung der Anfechtungserklärung
Allerdings könnte J die Anfechtungserklärung selbst angefochten haben, indem er L mitteilte, seine Erklärung durch B – wonach das Angebot gerichtet auf den Kauf des silbernen Rings nichtig sei – dürfe aufgrund des Versprechers des B nicht gelten. Durch eine wirksame Anfechtung durch J würde seine durch B abgegebene Anfechtungserklärung ex tunc nichtig (vgl. § 142 Abs. 1 BGB).
Hinweis: An dieser Stelle ist es sehr wichtig zu erkennen, dass die Anfechtungserklärung bloß eine Willenserklärung ist und sie daher selbstverständlich nach §§ 142, 119 ff. BGB auch angefochten werden kann.
(a) Anfechtungsgrund für die Anfechtung der Anfechtungserklärung
Dies setzt das Bestehen eines Anfechtungsgrundes voraus. B wollte am Telefon das Angebot des J auf den Kauf des kupfernen Rings anfechten. Stattdessen hat er T mitgeteilt, er wolle den Kauf des silbernen Rings nicht gelten lassen. Dieser Versprecher des B könnte einen Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) darstellen. Einem Erklärungsirrtum unterliegt, wer sich verschreibt, verspricht oder vergreift.25 Der Erklärende verwendet nicht das richtige Erklärungszeichen. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall des Inhaltsirrtums.26 Indem B sich versprach, erklärte er irrtümlich, er wolle das Angebot über den Kauf des silbernen Rings anfechten. Dabei wollte er tatsächlich den Kauf des kupfernen Rings rückabwickeln. Maßgeblich ist bei Willensmängeln im Rahmen eines Vertretergeschäfts die Person des Vertreters (§ 166 Abs. 1 BGB). Daher ist erneut für das Vorliegen eines Willensmangels auf B als Vertreter des J abzustellen. Demnach besteht ein Erklärungsirrtum.
Bei Kenntnis der Sachlage – Anfechtung des Angebots über den Kauf des silbernen Rings – und bei verständiger Würdigung des Falls – dieser Kauf missfiel J nicht – hätte B die Anfechtungserklärung bezüglich des silbernen Rings nicht abgegeben (vgl. § 119 Abs. 1 a.E. BGB).
Demnach berechtigt der kausale Erklärungsirrtum des B den J zur Anfechtung.
(b) Erklärung der Anfechtung der Anfechtungserklärung J müsste die Anfechtung (§ 143 Abs. 1, 2 Var. 1 BGB) gegenüber L erklärt haben. Indem J dem L mitteilte, die Anfechtungserklärung durch B könnte aufgrund seines Versprechers nicht gelten, erklärt er konkludent, dass er die Anfechtungserklärung wegen des Erklärungsirrtums des B anfechte. (c) Anfechtungsfrist
Die Anfechtung des J müsste dabei innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) – und damit unverzüglich – erfolgt sein. J hat unmittelbar nach Kenntnis des Irrtums und damit ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung der Anfechtungserklärung gegenüber L erklärt.
(d) Kein Ausschluss
Da die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist (z.B. §§ 121 Abs. 2, 144 Abs. 1, 242 BGB), hat J wirksam seine Anfechtungserklärung angefochten.
Folglich ist das Angebot des J über den Kauf des silbernen Rings wirksam. Damit ist der Anspruch nicht untergegangen und die Übereignung sowie die Übergabe des silbernen Rings mit Rechtsgrund erfolgt.
Im Ergebnis hat L daher keinen Anspruch auf Herausgabe von Eigentum und Besitz am silbernen Ring.
Zur Vertiefung
Hilgers, ZJS 2022, S. 1653.