BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 23.01.2020 – III ZR 28/19

III ZR 28/19 · 23.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel 1. Bei Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie handelt der Zentral- beziehungsweise Vollzugsnotar amtspflichtwidrig, wenn er ohne vorherige Abklärung des Willens der Käufer in Bezug auf das weitere Vorgehen im Rahmen der ihm obliegenden "betreuenden" Belehrung die Annahme der Verkäuferin beurkundet und den Kaufvertrag vollzieht, insbesondere, indem er die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber den Käufern bestätigt. 2. Da die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Kaufpreisschaden feststeht, betrifft die hypothetische Frage, ob dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Notars entstanden wäre, weil die Urkundsbeteiligten ungeachtet der ihnen gegenüber offengelegten Zweifel an der fortbestehenden Wirksamkeit ihres Angebots an dem Abschluss des Kaufvertrags festgehalten hätten, eine im Rahmen des haftungsausfüllenden Zurechnungszusammenhangs zu beachtende Reserveursache, für die der Notar nachweispflichtig ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 17 Abs 1 BeurkG§ 14 Abs 1 S 2 BNotO§ 19 Abs 1 S 2 BNotO§ 146 BGB§ 150 Abs 1 BGB§ 308 Nr 1 BGB§ 287 ZPO

Prüfungsschemata dazu

VertragsschlussAGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Angebot (Antrag)Modifizierende AnnahmeInhaltskontrolle (AGB)Haftungsausfüllende Kausalität
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