Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 3 — Vertrag
§ 146 BGB – Erlöschen des Antrags
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 146 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 146 BGB
Rechtsprechung zu § 146 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.