Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 3 — Vertrag

§ 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 150 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Vertragsschluss

Definitionen zu § 150 BGB

Modifizierende Annahme

Rechtsprechung zu § 150 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 03.07.2020 – VII ZR 144/19Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Septemb…BGH, Urteil v. 23.01.2020 – III ZR 28/19Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel 1. Bei Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierte…
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