BGH · Senat für Anwaltssachen

BGH, Beschluss v. 23.11.2020 – AnwZ (Brfg) 32/20

AnwZ (Brfg) 32/20 · 23.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) verstößt nicht gegen das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung. Denn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung tragen, kommen nicht in Betracht. 2. Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät und Verabredung rechtlich abgesicherter Maßnahmen mit dieser zur effektiven Verhinderung einer Gefährdung der Mandanten) verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. 3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Anstellung in einer Sozietät gewährleistet eine lückenlose Überwachung des vermögenslosen Rechtsanwalts, was bei einer Anstellung in einer Einzelkanzlei nicht der Fall ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 12 Abs 1 GG§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisBeruf
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