BGH · 4. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25

4 StR 679/25 · 21.04.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 30a Abs 1 BtMG§ 25 StGB§ 27 Abs 1 StGB

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzessBeihilfe
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