BGH · 4. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25
4 StR 679/25 · 21.04.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.