BGH · 1. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 14.06.2023 – 1 StR 327/22

1 StR 327/22 · 14.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. 2. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatz hinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 73 Abs 1 Alt 1 StGB§ 73b Abs 1 Nr 1 StGB§ 283 Abs 1 Nr 1 StGB§ 25 Abs 2 S 2 StPO§ 111d Abs 2 S 2 StPO§ 338 Nr 6 StPO§ 138 Abs 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

SittenwidrigkeitWucherTeilnichtigkeitVerstoß gegen ein gesetzliches VerbotKollusionLaesio enormisRechtshindernde EinwendungSicherungszessionGlobalzession
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