Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 — Urteil

§ 321a ZPO – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2 das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. (2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

§ 321a ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 321a ZPO drankommt

Caroline Zugleich ein Beitrag zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in der Fallbearbeitung · Grundstudium

Rechtsprechung zu § 321a ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 09.10.2025 – I ZB 20/251. Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivil…BGH, Beschluss v. 22.10.2024 – II ZB 11/23Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH ist nicht statthaft.…BGH, Beschluss v. 30.07.2024 – VI ZB 115/21Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines G…BGH, Beschluss v. 21.09.2023 – IX ZB 52/22Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, sind in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderl…BGH, Urteil v. 07.02.2023 – VI ZR 137/221. Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eine…BGH, Beschluss v. 20.09.2022 – XI ZB 4/22Zur Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, ob die Anhörungsrüge, die in der Beschwerdeinstanz zur Abänderung der zunächst vom Beschwerdegericht getroff…BGH, Beschluss v. 14.06.2022 – VI ZB 26/21Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (hie…BGH, Beschluss v. 11.01.2022 – VIII ZB 37/211. Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehel…
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