BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 21.09.2023 – IX ZB 52/22

IX ZB 52/22 · 21.09.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, sind in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend; eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht setzt eine zulässige und begründete Anhörungsrüge voraus (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 ff).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 318 ZPO§ 321a Abs 5 ZPO§ 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 574 Abs 3 S 6 ZPO
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