BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 30.07.2024 – VI ZB 115/21

VI ZB 115/21 · 30.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (Fortführung Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 318 ZPO§ 321 ZPO§ 321a Abs 5 ZPO§ 511 ZPOArt 103 Abs 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
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