BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 09.10.2025 – I ZB 20/25
I ZB 20/25 · 09.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Anschluss an den Schiedsspruch die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 27 bis 34]). 2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 321a ZPO§ 1059 Abs 1 ZPO§ 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO§ 1059 Abs 3 ZPO§ 1060 Abs 2 S 1 ZPO§ 16 Abs 5 BauStreitSO 2004Art 103 Abs 1 GG