Grundstudium · ~300 Min.
Caroline Zugleich ein Beitrag zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in der Fallbearbeitung
ZJS 2021, S. 1551
Sachverhalt
C ist Mitglied eines europäischen Königshauses in einer parlamentarischen Monarchie. Bis zur Geburt ihres Bruders im Jahr 1958 stand sie auf Platz eins der Thronfolge. Seitdem gehen ihr Bruder und dessen Abkömmlinge ihr in der Thronfolge vor. Sie nimmt weiterhin Repräsentationsaufgaben des Könighauses bei bestimmten kulturellen Ereignissen oder Wohltätigkeitsveranstaltungen wahr.
Der Y-Verlag ist eine Gesellschaft spanischen Rechts mit beschränkter Haftung und Sitz in Spanien. Sowohl die Verwaltungstätigkeit als auch der ganz überwiegende Teil der redaktionellen Arbeit wird in Spanien erbracht. Im Jahr 1993 veröffentlichte der Y-Verlag in einem nur in Deutschland erscheinenden Boulevardblatt heimlich angefertigte Fotos der C. Sie zeigen C allein beim Einkaufen, beim Radfahren und in Begleitung einer Leibwächterin auf einem Markt.
Daraufhin erhob C Klage vor den deutschen Zivilgerichten gegen den Y-Verlag auf Unterlassung der Veröffentlichung dieser Fotos. Ein Anspruch ergebe sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2; 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG. Die Instanzgerichte und schließlich der BGH wiesen die Klage ab. C sei eine absolute Person der Zeitgeschichte. Das seien solche Personen, deren Bildwerke allein wegen der abgebildeten Person für die öffentliche Meinung bedeutsam sind. Der Allgemeinheit sei demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen. Dazu gehörten vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter und herausragende Politiker. Zwar hätten auch absolute Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre. Gegen die Pressefreiheit setze sich dieses Recht aber nur durch, wenn die Person sich in einem von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Ort aufhalte. Überdies müsse die Person sich typisch privaten Regungen hingeben, wie sie es nicht in der Öffentlichkeit täte. Bei den streitgegenständlichen Fotos sei beides nicht der Fall, sodass die Pressefreiheit sich in der Abwägung durchsetze und die Veröffentlichung der Fotos folglich zulässig sei.1
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Zivilgerichte nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Der BGH habe die relevanten Grundrechte korrekt abgewogen. Insbesondere stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Veröffentlichung nicht entgegen. Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung müssten es hinnehmen, dass sie einem öffentlichen Interesse ausgesetzt seien, dass sich nicht nur auf Tätigkeiten bezieht, die unmittelbar ihre zeitgeschichtliche Bedeutung begründeten. Deshalb verletze die Veröffentlichung von Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte im öffentlichen Raum nicht deren Persönlichkeitsrecht.2
Auf eine Individualbeschwerde der C stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, diese Urteile verletzten Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und sprach C eine Geldentschädigung zu. Jedermann, auch der breiten Öffentlichkeit bekannte Personen, hätten eine berechtigte Hoffnung auf Schutz und Achtung der Privatsphäre. Überdies habe C keine offiziellen Funktionen; insofern sei das öffentliche Interesse an ihr weniger legitim als beispielweise an Politikern. Nach den Kriterien der deutschen Gerichte müsse C akzeptieren, jederzeit und systematisch fotografiert zu werden. Das Kriterium der deutschen Gerichte der „Abgeschiedenheit“ sei zu vage, als dass eine betroffene Person im Vorfeld einschätzen könne, ob sie mit Fotografien rechnen müsse oder nicht.3
Im Jahr 2002 veröffentlicht der Y-Verlag erneut heimlich aufgenommene Fotografien der C. Diese zeigen C während eines privaten Urlaubs beim Skifahren. Auf einem Bild ist C auf der öffentlichen Straße eines Skiortes zu sehen, auf einem anderen Bild beim Sesselliftfahren.
C klagt erneut vor den Zivilgerichten gegen den Y-Verlag auf Unterlassung der Veröffentlichung dieser neuen Bilder. Die Instanzgerichte und schließlich der BGH weisen die Klage erneut ab. Dabei hält der BGH an seiner oben dargestellten Rechtsprechung fest. Die Veröffentlichung von Fotografien von Personen der Zeitgeschichte sei vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst. C sei in einer öffentlichen Situation aufgenommen worden, in der sie auch nichts spezifisch Privates getan habe. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Rechtsprechung bereits bestätigt. Aus dem Urteil des EGMR könne sich nichts anderes ergeben. Zum einen seien Urteile des EGMR für die deutschen Gerichte nicht verbindlich. Zum anderen stehe die EMRK in Deutschland normhierarchisch unter dem Grundgesetz. Das Recht der Veröffentlichung von Bildern im Rahmen der Presseberichterstattung sei aber von der im Grundgesetz garantierten Pressefreiheit besonders geschützt.
C wendet ein, mit dieser Argumentation nehme der BGH eine Völkerrechtsverletzung Deutschlands in Kauf. Sie erhebt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH, in der sie die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihres Rechts aus Art. 8 EMRK rügt.
Fallfrage
Hat die Verfassungsbeschwerde der C gegen die Entscheidung des BGH wegen der 2002 aufgenommenen Fotografien Aussicht auf Erfolg?
Abwandlung
Die Klage der C wegen der 2002 veröffentlichten Fotos vor dem BGH hat Erfolg. Der BGH untersagt die erneute Veröffentlichung der Fotos. Er gibt seine bisherige Rechtsprechung mit Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR auf. Er stellt keine eigenen Kriterien mehr auf. Die Rechtsprechung des EGMR sei verbindlich. Aus ihr ergebe sich unmittelbar, dass die Veröffentlichung der Fotos der C während eines privaten Urlaubs zu untersagen sei. Der Geschäftsführer des Y-Verlages ist empört. Die Entscheidung sei ein eklatanter Verstoß gegen die Pressefreiheit des Grundgesetzes. Diese könne nicht einfach durch ein internationales Gericht aufgehoben werden.
Fallfrage
Ist eine Verfassungsbeschwerde des Y-Verlages gegen die Entscheidung des BGH begründet?
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# Lösungsvorschlag
zum Ausgangsfall
Die Verfassungsbeschwerde der C hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
I. Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a; 90 ff. BVerfGG.
1. Beschwerdefähigkeit
C ist als natürliche Person beschwerdefähig; auch Ausländer können sich jedenfalls auf die Jedermann-Grundrechte berufen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG).24
2. Beschwerdegegenstand
Das Urteil des BGH ist ein Akt der deutschen öffentlichen Gewalt und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand (vgl. § 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).25
3. Beschwerdebefugnis
C müsste beschwerdebefugt sein. Das wäre der Fall, wenn sie geltend machen kann, durch einen Akt staatlicher Gewalt oder staatlichen Unterlassens möglicherweise selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem ihrer Grundrechte aus dem Grundgesetz oder – im Fall von vollvereinheitlichtem Unionsrecht – der Europäischen Grundrechtecharta verletzt zu sein.26
a) Grundrechte aus dem Grundgesetz
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet bestimmte Einflussmöglichkeiten hinsichtlich Anfertigung und Verwendung von Bildern der eigenen Person.27 Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung der Fotos durch den Y-Verlag C in diesem Grundrecht beeinträchtigt.
Hier ist aber problematisch, ob sich C in dieser Konstellation überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Grundrechte sind nach klassischem Verständnis in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat und verpflichten deshalb nach diesem Verständnis auch nur den Staat (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).28 Hier ist C aber in einem Zivilrechtsstreit unterlegen. Nach diesem klassischen Verständnis wäre ihr Prozessgegner, der Y-Verlag, nicht grundrechtsverpflichtet. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Grundrechte auch in Zivilrechtverhältnisse hineinwirken und der BGH diese Wirkung verkannt hat. Insofern besteht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das Urteil des BGH.
Wegen der Rechtskraftwirkungen des Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO)29 ist C durch dieses Urteil auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.30
b) Rechte aus der EMRK
Fraglich ist, ob C auch hinsichtlich ihrer Rüge aus Art. 8 EMRK beschwerdebefugt ist.
Grundsätzlich kann sich ein Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nur auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG). Im – hier nicht einschlägigen – Bereich des vollvereinheitlichten Unionsrechts prüft das Bundesverfassungsgericht die Rechtsanwendung der deutschen Gerichte am Maßstab der Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta.31 Diese Prüfungskompetenz ergibt sich im Wesentlichen aus der Integrationsverantwortung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 23 GG.32
Diese Erwägungen sind auf die EMRK nicht übertragbar; hinsichtlich ihr gibt es keine zu Art. 23 Abs. 1 GG vergleichbare Regelung. Das Bundesverfassungsgericht prüft in der Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar eine Verletzung der Rechte aus der EMRK.33 Somit ist C ist hinsichtlich ihrer Rüge aus Art. 8 EMRK nicht beschwerdebefugt.
4. Rechtswegerschöpfung
Gegen Urteile des BGH steht – mit Ausnahme des für die Begehr der C nicht einschlägigen § 321a ZPO – kein Rechtsbehelf offen. C hat den Rechtsweg erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).34
5. Form und Frist
Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben (§ 93 BVerfGG). Sie ist schriftlich, per Telefax oder per Computerfax zu erheben (§ 23 Abs. 1 BVerfGG)35 und muss den Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG entsprechen.
6. Zwischenergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
II. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit das Urteil des BGH C tatsächlich in einem ihrer Grundrechte aus dem Grundgesetz verletzt.
1. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Hier ist zunächst problematisch, dass C gegen ein Zivilurteil vorgeht. Es ist fraglich, ob C sich gegenüber dem Y-Verlag überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Nach klassischem Verständnis sind die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat und verpflichten deshalb unmittelbar nur den Staat (Art. 1 Abs. 3 GG, siehe oben I. 3.).
Private sind nicht unmittelbar durch die Grundrechte verpflichtet. Die Grundrechte sind aber eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Deshalb wirken sie in einem Rechtstreit zwischen Privaten im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Diese Ausstrahlungswirkung ist von den Fachgerichten bei der Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten zu beachten. Bei der Auslegung des Fachrechts und insbesondere seiner Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe ist diese Wirkung zu berücksichtigen. Die Freiheit des einen ist dabei im Wege der praktischen Konkordanz mit der Freiheit des anderen so in Einklang zu bringen, dass die Grundrechte für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.36
2. Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts
Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und prüft deshalb nicht die korrekte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichtsbarkeit. In den Fällen der mittelbaren Drittwirkung müssen die Fachgerichte die Grundrechte bei der Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften jedoch interpretationsleitend berücksichtigen (siehe oben II. 1.). Falls dies unterbleibt, begründet die Auslegung des Fachgerichts einen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob ein solcher Verstoß vorliegt.37
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Hier könnte zu Gunsten der C ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Auslegung des Privatrechts zu berücksichtigen sein. Dieses gewährleistet jedermann Einfluss und Entscheidungsmöglich-
keiten hinsichtlich der Anfertigung und Verwendungen von Fotografien seiner Person.38 Der Y-Verlag hat Bilder der C gegen deren Willen veröffentlicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der C ist somit bei der Auslegung des Privatrechts zu berücksichtigen.
4. Der Einfluss der EMRK auf die deutsche Rechtsordnung Bei der Auslegung dieses Grundrechts könnte die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zu berücksichtigen sein. Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag. In der deutschen Rechtsordnung steht die EMRK also nach der Zustimmung des Bundestages gem. Art. 59 Abs. 2 GG im Range eines einfachen Bundesgesetzes. Danach könnte sie grundsätzlich nicht die Auslegung des normenhierarchisch höherstehenden Grundgesetzes beeinflussen.
Allerdings verlangt die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes – die sich aus einer Zusammenschau einer Reihe seiner Vorschriften (vgl. Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 59 Abs. 2 GG) ergibt – die völkerrechtskonforme Auslegung des deutschen Rechts.40
Überdies ist die EMRK ein völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet der Grund- und Menschenrechte. In dem Bekenntnis des deutschen Volkes zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten in Art. 1 Abs. 2 GG kommt die inhaltliche Ausrichtung des Grundgesetzes auf die Menschenrechte zum Ausdruck. In dieser Vorschrift weist das Grundgesetz dem Kernbestand der Menschenrechte einen besonderen Schutz zu. Somit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG sowie der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Pflicht, die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR bei der Auslegung der deutschen Grundrechte als Auslegungshilfe heranzuziehen. Dies dient auch dazu, den Garantien der EMRK in Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, um Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland vor dem EGMR zu vermeiden.41
5. Subsumtion
Fraglich ist, ob die Entscheidung des BGH diesen Anforderungen genügt. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte hätte der BGH bei seiner Entscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der C berücksichtigen müssen (siehe oben II. 1., 3.). Bei der Auslegung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der C und eventuellen Rechten des Y-Verlages hätte der BGH die Auslegung von Art. 8 EMRK durch den EGMR berücksichtigen müssen. Zumindest hätte er sich danach in seinem Urteil mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzen müssen. Ausweislich der Urteilsbegründung hat er sich nicht mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos von Prominenten auseinandergesetzt, die heimlich in privatem Rahmen aufgenommen worden sind. Stattdessen hat der BGH die Relevanz der Rechtsprechung des EGMR für seine Entscheidung pauschal abgelehnt. So hat der BGH aber die Wirkung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR auf die Auslegung der deutschen Grundrechte verkannt.
Exkurs – Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und die EMRK: Aus einer Zusammenschau der Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes entnommen.42
Daraus sind die deutschen Staatsorgane verpflichtet, „die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen nach Möglichkeit zu unterlassen.“43 Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht hängen von der betroffenen Völkerrechtsnorm ab.44 Weiterhin verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes den deutschen Gesetzgeber, zu gewährleisten, dass Völkerrechtsverstöße durch deutsche Organe korrigiert werden können.45 Zuletzt müssen deutsche Staatsorgane unter bestimmten Voraussetzungen das Völkerrecht in ihrem Verantwortungsbereich auch dann zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen.46
Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit gebietet darüber hinaus, das deutsche Recht – inklusive des Grundgesetzes – nach Möglichkeit so auszulegen, dass sich kein Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ergibt.47 Häufig lässt die deutsche Rechtsmethodik mehrere vertretbare Auslegungen eines Gesetzes zu. Wenn eine oder mehrere dieser Auslegungen in Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland stehen, andere aber nicht, ist danach eine Auslegung zu wählen, welche den Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vermeidet.48 Diese völkerrechtsfreundliche Auslegung ist nur möglich, wenn sich nach der deutschen Rechtsmethodik eine vertretbare Auslegung ergibt, die einen Völkerrechtsverstoß vermeidet.49 Grundsätzlich ist aber anzunehmen, dass der Gesetzgeber die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik einhalten möchte.50 Regelmäßig wird diese Annahme nur widerlegt sein, wenn der Gesetzgeber seinen Willen, von den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abzuweichen, „klar bekundet“.51 Wenn es an einer solchen klaren Bekundung fehlt, wird die völkerrechtskonforme Auslegung einfachen Rechts, wenn überhaupt, nur in extremen Ausnahmekonstellationen scheitern.52
Welches Recht sich durchsetzt, wenn ein Konflikt zwischen deutschem Recht und Völkerrecht auf diese Art nicht vermeidbar ist, hängt von verfassungsrechtlichen Rangzuweisung der Völkerrechtspflicht und der betroffenen innerstaatlichen Norm ab. Denn der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes beinhaltet keine verfassungsrechtliche Pflicht zur unbedingten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen.53 Das Grundgesetz versieht ausdrücklich unterschiedliche Rechtsquellen des Völkerrechts mit einem verschiedenen Rang in der deutschen Rechtsordnung (vgl. Art. 25, 59 Abs. 2 GG).54 Ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz wie die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes kann diese konkreten Regelungen nicht konterkarieren.55
So setzen sich beispielsweise Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts gegenüber dem einfachen Bundesrecht im Wege des Anwendungsvorrangs durch (Art. 25 GG).56 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt grundsätzlich in einem Konflikt zwischen Völkervertragsrecht und einem einfachen Bundesgesetz (der – wie oben dargelegt – überhaupt nur vorliegt, wenn die völkerrechtskonforme Auslegung gescheitert ist!) der Lex-posterior-Grundsatz und das spätere Gesetz setzt sich durch.57 Danach ist ein einfaches Bundesgesetz nicht verfassungswidrig, das selbst oder jedenfalls dessen Umsetzung gegen für die Bundesrepublik Deutschland bindendes Völkervertragsrecht verstößt (Treaty Override).58
Hinsichtlich der EMRK ist dies indes nicht der Fall. Zwar ist die EMRK ein völkerrechtlicher Vertrag und steht als solcher nach der Zustimmung des Bundestages nach Art. 59 Abs. 2 GG im Range eines einfachen Bundesgesetzes.59 Hinsichtlich der Menschenrechtsverträge, zu denen die EMRK jedenfalls gehört, gebietet aber Art. 1 Abs. 2 GG die Berücksichtigung bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes.60 Das einfache deutsche Recht ist anschließend an den entsprechend ausgelegten deutschen Grundrechten zu messen. Das hat die praktische Konsequenz, dass der „Treaty Override“ hinsichtlich der Menschenrechtsverträge, auf die Art. 1 Abs. 2 GG Bezug nimmt, nicht möglich ist.61
Dies bedeutet andererseits nicht, dass sich die EMRK in einem Konfliktfall stets gegen das deutsche Recht durchsetzt (zu den Details dazu siehe die Abwandlung).62
6. Zwischenergebnis
Somit verletzt die Entscheidung des BGH C in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
III. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der C ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.
Zur Vertiefung
Noll, ZJS 2021, S. 1551.