Zweiter Abschnitt — Die Tat · Vierter Titel — Notwehr und Notstand

§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 34 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)

Definitionen zu § 34 StGB

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)Defensiver NotstandMutmaßliche Einwilligung

Klausuren, in denen § 34 StGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 34 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 10.06.2026 – 3 StR 97/26Dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten können Gegenstand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sein. Die heimliche private T…BVerfG, Urteil v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/161. a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar. …
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