Strafrecht · Definition

Defensiver Notstand

§ 34 StGB§ 228 BGB

Defensivnotstand liegt vor, wenn die Notstandshandlung sich gegen die Quelle der Gefahr selbst richtet. Da die Gefahr aus der Sphäre des Beeinträchtigten stammt, genügt bereits, dass der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht (Wertung des § 228 BGB).

Wird geprüft in

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Dolus directus 1. und 2. GradesDolus eventualis (Bedingter Vorsatz)Bewusste FahrlässigkeitFahrlässigkeitTatbestandsirrtumVerbotsirrtum
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen