Strafrecht · Definition
Defensiver Notstand
§ 34 StGB§ 228 BGB
Defensivnotstand liegt vor, wenn die Notstandshandlung sich gegen die Quelle der Gefahr selbst richtet. Da die Gefahr aus der Sphäre des Beeinträchtigten stammt, genügt bereits, dass der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht (Wertung des § 228 BGB).