Strafrecht · Definition
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
§ 34 StGB
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt gerechtfertigt, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Klausurformel – so schreibst du es
Notstandslage (gegenwärtige Gefahr) – Notstandshandlung (erforderlich, wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses, Angemessenheit).