Strafrecht · Definition
Mutmaßliche Einwilligung
§ 34 StGB
Die mutmaßliche Einwilligung rechtfertigt, wenn eine tatsächliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Tat dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers entspricht – ermittelt anhand seiner Interessen, Wünsche und Wertvorstellungen aus einer ex-ante-Sicht.