Strafrecht · Definition

Mutmaßliche Einwilligung

§ 34 StGB

Die mutmaßliche Einwilligung rechtfertigt, wenn eine tatsächliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Tat dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers entspricht – ermittelt anhand seiner Interessen, Wünsche und Wertvorstellungen aus einer ex-ante-Sicht.

Wird geprüft in

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen