Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 227 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 227 StGB drankommt
Rechtsprechung zu § 227 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 24.06.2025 – VI ZR 204/231. Im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es den Anforderungen des…BGH, Beschluss v. 30.11.2022 – 3 StR 230/221. Schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB sind solche, die eine gravierende und…