Sechzehnter Abschnitt — Straftaten gegen das Leben
§ 216 StGB – Tötung auf Verlangen
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 216 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 216 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 216 StGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 216 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.