Strafrecht · Streitstand
Zulässigkeit des Behandlungsabbruchs (Sterbehilfe)
Lebenserhaltende Maßnahmen werden bei einem einwilligungsunfähigen Patienten beendet (z.B. Abschalten des Beatmungsgeräts, Durchtrennen der Sondennahrungsleitung). Fraglich ist, ob ein solcher Abbruch als aktives Tötungsdelikt strafbar oder als Behandlungsabbruch gerechtfertigt ist.
Herrschende Meinung · BGH, Urt. v. 25.06.2010 – 2 StR 454/09
Normativ-wertende Gesamtbetrachtung (BGH, Fall Putz): Ein Behandlungsabbruch ist – unabhängig davon, ob er durch Tun oder Unterlassen erfolgt – gerechtfertigt, wenn er dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und dazu dient, einen ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinem Lauf zu lassen.
- Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Art. 2 II 1, 1 I GG): Niemand muss eine ungewollte Behandlung dulden.
- § 1827 BGB erkennt die Verbindlichkeit der Patientenverfügung an – eine aufgedrängte Weiterbehandlung wäre rechtswidrige Körperverletzung.
- Die formale Abgrenzung Tun/Unterlassen versagt, weil der Behandlungsabbruch technisch oft ein aktives Tun erfordert.
Mindermeinung
Strikte Trennung: Aktives Tun, das den Tod herbeiführt, ist stets Tötung (§ 212/§ 216); zulässig sei nur passive Sterbehilfe durch Unterlassen.
- Wortlaut und Schutzzweck des § 216 (absolutes Tötungsverbot) lassen aktive Lebensverkürzung nicht zu.
- Klarere Grenzziehung zum strafbaren Bereich.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der normativ-wertenden Betrachtung des BGH ist zu folgen: Sie verwirklicht das Selbstbestimmungsrecht und vermeidet die willkürlichen Ergebnisse der Tun/Unterlassen-Abgrenzung. Die Grenze bleibt die gezielte, nicht behandlungsbezogene Lebensverkürzung (§ 216).