Strafrecht · § 216 StGB
Tötung auf Verlangen
5 Aufgaben, jede erst selbst, dann die Auflösung. Am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Schreib den Obersatz, mit dem du § 216 StGB prüfst. Allgemein, mit Platzhaltern wie A und B.
Das Muster
T könnte sich wegen Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar gemacht haben, indem er …
Steckt das in deinem Satz?
Wie prüfst du Objektiver Tatbestand? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.Tatbestand
- I.Objektiver Tatbestand
- 1.Tötung eines anderen Menschen
- 2.Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des GetötetenVerlangen = mehr als Einwilligung; aktive Aufforderung · Ernstlich = wohlüberlegt, dauerhaft, fehlerfrei gebildet
- 3.Tatbestimmung durch das VerlangenVerlangen muss kausal für Tatentschluss sein
- II.Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. obj. TB
- B.Rechtswidrigkeit§ 216 ist privilegierender Tatbestand – Einwilligung greift bei Tötung nicht (§ 228 StGB), das Verlangen ersetzt sie systematisch
- C.Schuld
- D.AbgrenzungenZur straflosen Beihilfe zur Selbsttötung: Wer beherrscht den unmittelbar lebensbeendenden Akt? · Zur mittelbaren Täterschaft bei manipuliertem Tatentschluss (Sirius-Fall)
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Tötung auf Verlangen
- Tötung auf Verlangen
- Privilegierung der vorsätzlichen Tötung, wenn der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Das Verlangen muss über eine bloße Einwilligung hinausgehen und handlungsleitend gewesen sein.
- Rechtfertigende Einwilligung
- Die Einwilligung ist der vor der Tat erklärte Verzicht des Rechtsgutsträgers auf den strafrechtlichen Schutz eines disponiblen Rechtsguts. Voraussetzungen: Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit), Erklärung vor der Tat, Freiheit von Willensmängeln, keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB bei Körperverletzung).
- Hypothetische Einwilligung
- Im Arztstrafrecht entwickelte (umstrittene) Rechtsfigur: Bei einem Aufklärungsmangel entfällt die Strafbarkeit wegen Körperverletzung, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung ebenfalls in den Eingriff eingewilligt hätte. Es fehlt dann am Zurechnungs- bzw. Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Bei § 216 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Zulässigkeit des Behandlungsabbruchs (Sterbehilfe)
Lebenserhaltende Maßnahmen werden bei einem einwilligungsunfähigen Patienten beendet (z.B. Abschalten des Beatmungsgeräts, Durchtrennen der Sondennahrungsleitung). Fraglich ist, ob ein solcher Abbruch als aktives Tötungsdelikt strafbar oder als Behandlungsabbruch gerechtfertigt ist.
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Strikte Trennung: Aktives Tun, das den Tod herbeiführt, ist stets Tötung (§ 212/§ 216); zulässig sei nur passive Sterbehilfe durch Unterlassen.
- Wortlaut und Schutzzweck des § 216 (absolutes Tötungsverbot) lassen aktive Lebensverkürzung nicht zu.
- Klarere Grenzziehung zum strafbaren Bereich.
Herrschende Meinung: Normativ-wertende Gesamtbetrachtung (BGH, Fall Putz): Ein Behandlungsabbruch ist – unabhängig davon, ob er durch Tun oder Unterlassen erfolgt – gerechtfertigt, wenn er dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und dazu dient, einen ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinem Lauf zu lassen.
- Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Art. 2 II 1, 1 I GG): Niemand muss eine ungewollte Behandlung dulden.
- § 1827 BGB erkennt die Verbindlichkeit der Patientenverfügung an – eine aufgedrängte Weiterbehandlung wäre rechtswidrige Körperverletzung.
- Die formale Abgrenzung Tun/Unterlassen versagt, weil der Behandlungsabbruch technisch oft ein aktives Tun erfordert.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der normativ-wertenden Betrachtung des BGH ist zu folgen: Sie verwirklicht das Selbstbestimmungsrecht und vermeidet die willkürlichen Ergebnisse der Tun/Unterlassen-Abgrenzung. Die Grenze bleibt die gezielte, nicht behandlungsbezogene Lebensverkürzung (§ 216).
Jetzt schreibst du eine ganze Klausur zum Thema. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Der Karpfen im GoldfischteichSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.