Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 13 — Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 684 BGB – Herausgabe der Bereicherung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

§ 684 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)

Definitionen zu § 684 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)Rückgriffskondiktion

Streitstände

Ist der Verweis in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?Ist die Verweisung in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?

Rechtsprechung zu § 684 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 30.01.2026 – V ZR 76/251. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwalt…BGH, Urteil v. 10.12.2021 – V ZR 32/21Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigen…BGH, Urteil v. 07.10.2020 – IV ZR 69/20Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.…
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