Abschnitt 6 — Schuldübernahme

§ 414 BGB – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

§ 414 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 414 BGB

Befreiende SchuldübernahmeSchuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)Befreiende (privative) SchuldübernahmeVertragsübernahmeSchuldübernahme

Klausuren, in denen § 414 BGB drankommt

A Life 4 Sale · SchwerpunktReferendarexamensklausur: Nur Ärger mit den Pferden · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 414 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 30.01.2026 – V ZR 76/251. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwalt…BGH, Versäumnisurteil v. 03.09.2020 – III ZR 56/19Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB