Zivilrecht · Definition

Befreiende Schuldübernahme

§§ 414 ff. BGB

Was versteht man unter „Befreiende Schuldübernahme“?

Ein Rechtsgeschäft, bei dem ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen tritt, sodass dieser vollständig aus seiner Verpflichtung entlassen wird.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 76/25Urteil vom 30.01.2026 · zu §§ 414 ff. BGB

1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 56/19Versäumnisurteil vom 03.09.2020 · zu §§ 414 ff. BGB

Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 414 BGB · Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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