Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

§ 269 BGB – Leistungsort

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

§ 269 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 269 BGB

HolschuldBringschuldSchickschuldLeistungsortErfolgsort

Streitstände

An welchem Ort muss die Nacherfüllung erbracht werden?Dogmatische Einordnung des Nacherfüllungsanspruchs: Ist er ein modifizierter Erfüllungsanspruch oder ein eigenständiger Gewährleistungsanspruch?

Klausuren, in denen § 269 BGB drankommt

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung · SchwerpunktExamensklausur: Weniger ist nicht immer schlechter · StaatsexamenAugen auf beim Gebrauchtwagenkauf · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 269 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 06.05.2025 – X ARZ 38/251. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf …
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