Zivilrecht · Definition
Holschuld
§ 269 BGB
Bei der Holschuld hat der Gläubiger die Leistung am Ort des Schuldners abzuholen. Der Leistungsort befindet sich beim Schuldner; dieser trägt keine Transportverantwortung.
Zivilrecht · Definition
Bei der Holschuld hat der Gläubiger die Leistung am Ort des Schuldners abzuholen. Der Leistungsort befindet sich beim Schuldner; dieser trägt keine Transportverantwortung.