Zivilrecht · Definition

Schickschuld

§ 269 BGB§ 269 Abs. 3 BGB

Bei der Schickschuld hat der Schuldner die Leistung auf den Weg zu bringen (abzusenden), jedoch nicht selbst zu überbringen. Der Leistungsort liegt beim Schuldner, das Transportrisiko geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Gläubiger über.

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