Zivilrecht · Definition
Bringschuld
§ 269 BGB
Bei der Bringschuld hat der Schuldner die Leistung zum Wohnsitz oder zur Niederlassung des Gläubigers zu bringen. Der Leistungsort befindet sich beim Gläubiger.
Zivilrecht · Definition
Bei der Bringschuld hat der Schuldner die Leistung zum Wohnsitz oder zur Niederlassung des Gläubigers zu bringen. Der Leistungsort befindet sich beim Gläubiger.