Zivilrecht · Streitstand
An welchem Ort muss die Nacherfüllung erbracht werden?
§ 269 Abs. 1 BGB§ 439 BGB
Worum geht es?
Wichtig für die Frage, wer die Transportkosten und das Transportrisiko zur Werkstatt des Verkäufers trägt.
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Der Erfüllungsort der Nacherfüllung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 269 Abs. 1 BGB.
- Es fehlt an einer speziellen gesetzlichen Regelung für den Ort der Nacherfüllung
- Im Regelfall liegen Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners (Verkäufers)
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Leistungsort ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Belegenheitsort).
- Verbraucherschutz: Dem Käufer soll der Rücktransport nicht zugemutet werden
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Zwar gilt § 269 I BGB, jedoch muss der Verkäufer gemäß § 439 II BGB alle Kosten (Transport, Wege) vorschießen oder übernehmen, was den Käufer faktisch wirtschaftlich so stellt, als fände die Nacherfüllung bei ihm statt.