Zivilrecht · Streitstand
An welchem Ort muss die Nacherfüllung erbracht werden?
§ 269 Abs. 1 BGB§ 439 BGB
Wichtig für die Frage, wer die Transportkosten und das Transportrisiko zur Werkstatt des Verkäufers trägt.
Herrschende Meinung
Der Erfüllungsort der Nacherfüllung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 269 Abs. 1 BGB.
- Es fehlt an einer speziellen gesetzlichen Regelung für den Ort der Nacherfüllung
- Im Regelfall liegen Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners (Verkäufers)
Mindermeinung
Leistungsort ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Belegenheitsort).
- Verbraucherschutz: Dem Käufer soll der Rücktransport nicht zugemutet werden
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Zwar gilt § 269 I BGB, jedoch muss der Verkäufer gemäß § 439 II BGB alle Kosten (Transport, Wege) vorschießen oder übernehmen, was den Käufer faktisch wirtschaftlich so stellt, als fände die Nacherfüllung bei ihm statt.