Zivilrecht · Streitstand

An welchem Ort muss die Nacherfüllung erbracht werden?

§ 269 Abs. 1 BGB§ 439 BGB

Wichtig für die Frage, wer die Transportkosten und das Transportrisiko zur Werkstatt des Verkäufers trägt.

Herrschende Meinung

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 269 Abs. 1 BGB.

  • Es fehlt an einer speziellen gesetzlichen Regelung für den Ort der Nacherfüllung
  • Im Regelfall liegen Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners (Verkäufers)

Mindermeinung

Leistungsort ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Belegenheitsort).

  • Verbraucherschutz: Dem Käufer soll der Rücktransport nicht zugemutet werden
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Zwar gilt § 269 I BGB, jedoch muss der Verkäufer gemäß § 439 II BGB alle Kosten (Transport, Wege) vorschießen oder übernehmen, was den Käufer faktisch wirtschaftlich so stellt, als fände die Nacherfüllung bei ihm statt.

Wird relevant in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

NacherfüllungNachbesserungErsatzlieferung (Neulieferung)HolschuldBringschuldSchickschuld
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