Schwerpunkt · ~300 Min.
Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf
ZJS 2018, S. 1228
Sachverhalt
Der in Dresden wohnhafte Erzieher K ist auf der Suche nach einem neuen Auto, da sein alter Renault Twingo, mit dem er regelmäßig seinen Weg zu seiner Arbeitsstelle in einer Kindertagesstätte bestreitet und Einkäufe sowie sonstige Erledigungen tätigt, absehbar bei der nächsten Hauptuntersuchung am 8.5.2017 keine Plakette mehr erhalten wird. Aus einer Internetanzeige erfährt K im Februar 2017 von einem gebrauchten Opel Corsa, den die V-GmbH, eine auf den Gebrauchtwagenhandel mit Gewerbekunden spezialisierte Gesellschaft mit Sitz in Leipzig, zum Preis von 6.500 € anbietet. Am 1.3.2017 fährt K mit dem Zug nach Leipzig. Dort nimmt er mit dem zufällig anwesenden Geschäftsführer G der V-GmbH den angebotenen Wagen in Augenschein und verschafft sich während einer Probefahrt einen Eindruck vom Zustand des Kfz. Dabei spricht K mit G auch über die beabsichtigte private Verwendung des Wagens. Da er Gefallen an dem Opel Corsa gefunden hat, einigt sich K schriftlich mit G über den Kauf des Autos für 6.500 €. Auf dem beim Verkauf von Gebrauchtwagen durch die V-GmbH üblicherweise verwendeten Kaufvertragsformular hatte G – wie in der Vergangenheit oft geschehen – unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ auf einer dafür vorgesehenen freien Zeile handschriftlich folgenden Passus ergänzt: „Händlergeschäft, unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung. Erfüllungsort beim Verkäufer.“ Dies ist von K unbeanstandet geblieben. Zufrieden mit dem guten Geschäft tritt K in seinem neuen Auto den Rückweg nach Dresden an.
Anfang April 2017 meldet sich K telefonisch bei einem Mitarbeiter der V-GmbH und teilt mit, dass der Wagen wegen eines Motordefekts nicht mehr anspringe. Er verlangt daher Nachbesserung bis spätestens zum 28.4.2017. Am 6.4. 2017 teilt der gerade aus dem Urlaub zurückgekehrte G dem K schriftlich mit, dass sich die V-GmbH wegen der Vereinbarung im Kaufvertrag eigentlich nicht zur Nacherfüllung verpflichtet sieht. Er bietet K jedoch an, aus Kulanz den Wagen in der eigenen Werkstatt zu reparieren, sofern sich bei einer Untersuchung am Sitz der V-GmbH in Leipzig herausstellen sollte, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. K sieht jedoch nicht ein, weshalb er den fahruntüchtigen Opel Corsa auf eigene Kosten von Dresden nach Leipzig transportieren sollte. Daher verlangt K mit Schreiben vom 11.4.2017 unter gleichzeitiger Verlängerung der Frist zur Nachbesserung bis zum 5.5.2017 von der V-GmbH die Überweisung eines (angemessenen) Transportkostenvorschusses i.H.v. 300 € oder alternativ die Abholung des Wagens auf deren Kosten. Nachdem die V-GmbH bis zum 5.5.2017 nicht auf das Nachbesserungs- und Transportverlangen des K reagiert hat, lässt dieser seinen Opel Corsa am 8.5.2017 auf eigene Kosten in die freie Werkstatt des W transportieren und dort reparieren, da er das Auto arbeitsbedingt dringend benötigt.
Von der V-GmbH verlangt K im Anschluss insgesamt 1.500 € für den von den Mitarbeitern des W durchgeführten Transport des Opel Corsa in die Werkstatt am Stadtrand von Dresden (165,50 €) sowie den Austausch des defekten Motors (1.334,50 €). G lehnt jedoch namens der V-GmbH jegliche Zahlung ab, da er der Ansicht ist, dass die Nachbesserung nach der Vereinbarung im Kaufvertrag am Sitz der Gesellschaft durchzuführen gewesen wäre. Außerdem könnte durch die Selbstvornahme des K nicht mehr festgestellt werden, ob der Defekt tatsächlich auf einen Mangel zurückzuführen war, der bereits bei Gefahrübergang vorlag. K hingegen meint, er sei berechtigt gewesen, den Transport des Wagens auf eigene Kosten nach Leipzig zu verweigern und nach Ablauf der gesetzten Frist den Defekt beheben zu lassen.
Vertreten durch seinen Rechtsanwalt R erhebt K daher am 5.6.2017 Klage vor dem zuständigen Gericht auf Zahlung von 1.500 €. Diese wird der V-GmbH kurz darauf mit der Maßgabe zugestellt, ihre Verteidigungsabsicht anzuzeigen und die Klage zu erwidern. In dem im Anschluss an das schriftliche Vorverfahren anberaumten Haupttermin am 12.9.2017 erklärt der G namens der V-GmbH, er habe sich unter dem Eindruck der vorgebrachten Argumente des R in der vergangenen Woche entschlossen, die 1.500 € an K zu überweisen. Bei einer Überprüfung seines Kontostandes im Onlinebanking stellt K tatsächlich einen Zahlungseingang i.H.v. 1.500 € von der V-GmbH fest. Daraufhin beauftragt K den R, in der mündlichen Verhandlung zu erklären, dass sich für ihn die Sache erledigt habe, selbst wenn sich die V-GmbH dieser Erklärung nicht anschließen sollte. Aus Angst vor etwaigen Reputationsschäden wegen der Klage des K schließt sich G namens der V-GmbH der von R in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung tatsächlich nicht an, sondern begehrt weiterhin ein klageabweisendes Urteil.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
zu Frage 1a
Ursprünglich hat K eine Leistungsklage erhoben mit dem Antrag, die V-GmbH zur Zahlung von 1.500 € zu verurteilen. Das klägerische Begehren hat sich durch Zahlung der V-GmbH nach Klageerhebung, aber vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung faktisch erledigt. Um die Auswirkungen der im Termin namens K abgegebenen Erklärung auf dessen Klage zu bestimmen, ist diese unter Berücksichtigung der Interessenlage auszulegen.
I. Interessenlage
K hat kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits, da die V-GmbH die von ihm mit der Klage geltend gemachten 1.500 € gezahlt hat. Führte K den Rechtsstreit unverändert fort, bestünde jedoch die Gefahr, dass ihm die Kosten wegen § 91 ZPO auferlegt werden, sofern mit der Zahlung der V-GmbH die Klage unbegründet geworden ist. Es kann jedoch von K, der seine Klage für berechtigt gehalten hat, nicht gewollt sein, die bisher angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. Er lässt daher durch seinen Rechtsanwalt erklären, dass sich „die Sache“ für ihn erledigt habe. Da sich die V-GmbH der Erklärung nicht anschließt, handelt es sich um eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung. Es ist dabei im Grundsatz unstrittig, dass ein Kläger durch eine Klage, die bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, nicht mit Kosten belastet werden darf.2 Fraglich ist, wie in diesem Fall die von K begehrte, für ihn günstige Kostenfolge herbeigeführt werden kann, wenn eine Mitwirkung der V-GmbH wie vorliegend ausscheidet.3
II. Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung unter Berücksichtigung der Interessenlage
Teilweise wird angenommen, die einseitig gebliebene Erledigungserklärung sei ein Rechtsinstitut sui generis, durch welches ein „Zwischenstreit“ über den Eintritt der Hauptsacheerledigung entsteht, der durch Zwischenurteil zu entscheiden ist.4 Die Kosten dieses Streits sind bei Feststellung der Erledigung nach § 91 ZPO zu verteilen; die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet mit der Rechtskraft des Zwischenurteils.5 Eines solchen Instituts bedarf es jedoch nicht, wenn sich das Problem mit den im Gesetz vorgesehenen Verfahrenshandlungen lösen ließe.
In der Erledigungserklärung des Klägers bei gleichzeitiger Weiterverfolgung einer klageabweisenden Entscheidung durch den Beklagten wollen einige Stimmen einen Klageverzicht gem. § 306 ZPO erkennen.7 Dem steht jedoch die für den Kläger grundsätzlich nachteilige Kostenfolge gem. §§ 306, 91 ZPO entgegen. Diese kann auch nicht durch eine reziproke Anwendung des § 93 ZPO abgewendet werden, wonach ausnahmsweise dem Beklagten die Prozesskosten auferlegt werden sollen, sofern er durch sein Verhalten die Klage veranlasst und der Kläger sofort die Erledigung erklärt hat,8 da die zur Feststellung der Kostentragungspflicht erforderliche Prüfung innerhalb der Kostenentscheidung, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, dem Erfordernis der „Einfachheit der Kostenentscheidung“ widerspricht.9
Der Annahme einer privilegierten Klagerücknahme ohne das Erfordernis der Einwilligung und Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ZPO10 steht der Wortlaut des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entgegen. Eine für den Kläger günstige Kostenfolge kann nur dann eintreten, wenn der Anlass für die Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen hat.
Ist das erledigende Ereignis hingegen erst nach Rechtshängigkeit eingetreten, soll die Erledigungserklärung einen konkludenten Antrag auf Änderung des Streitgegenstandes darstellen, dahingehend, dass nunmehr festgestellt werden soll, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch das erledigende Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist.11 Der Kläger hat ein Interesse an dieser Feststellung, da im Falle des Obsiegens mit dem geänderten Klageantrag nicht ihm, sondern dem Beklagten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
III. Auslegungsergebnis
Die Erklärung des K ist als Antrag auf Klageänderung auszulegen. Hierdurch ändert sich der Streitgegenstand und folglich auch die statthafte Klageart. Mit seiner Klage begehrt K nunmehr Feststellung, dass die von ihm erhobene Leistungsklage ursprünglich zulässig und begründet war und durch das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig und/ oder unbegründet geworden ist. Die Klageänderung führt zu einer qualitativen Beschränkung des Streitgegenstandes und ist daher gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig;12 die Überschrift „Keine Klageänderung“ ist insoweit missverständlich, als die in Nrn. 2 und 3 genannten Gründe per se als Klageänderung zulässig sein sollen, weil hier stets von Sachdienlichkeit auszugehen ist.13
Zur Vertiefung
Metzing, ZJS 2018, S. 1228.