Strafrecht · Definition

Hausfriedensbruch

§ 123 StGB

Was versteht man unter „Hausfriedensbruch“?

Widerrechtliches Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs – oder unbefugtes Verweilen darin trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen.

Gesetzestext

§ 123 StGB · Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Hausrechtsinhabers; auf dessen ausdrückliche Erklärung kommt es nicht an, der entgegenstehende mutmaßliche Wille genügt.

Wird geprüft in

HausfriedensbruchDelikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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