Strafrecht · Delikte gegen die Person
Hausfriedensbruch
§ 123 StGB
Schutz des Hausrechts. Häufiger Begleittatbestand bei Diebstahls- und Körperverletzungsfällen.
Wie prüft man das?
- I. Tatbestand
- 1. TatobjektWohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs.
- 2. Tathandlung
- a) EindringenBetreten gegen den – auch mutmaßlichen – Willen des Hausrechtsinhabers.
- b) Unbefugtes VerweilenEchtes Unterlassungsdelikt: Bleiben trotz Aufforderung des Berechtigten.
- 3. Vorsatz · § 15 StGB
- II. RechtswidrigkeitEinverständnis des Hausrechtsinhabers schließt bereits den Tatbestand aus, nicht erst die Rechtswidrigkeit.
- III. Schuld
- IV. Strafantrag · § 123 Abs. 2 StGBAbsolutes Antragsdelikt – im Gutachten am Ende ansprechen.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Das Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend. Wer es unter Rechtfertigung prüft, baut falsch auf.
- Bei generell zugänglichen Räumen (Kaufhaus) liegt ein Eindringen erst vor, wenn der Zutritt zu tatbestandsfremden Zwecken erfolgt und der Wille des Berechtigten erkennbar entgegensteht.
- Wer rechtmäßig eintritt und erst danach dem Verlassensverlangen nicht folgt, verwirklicht die zweite, nicht die erste Variante.