Strafrecht · Delikte gegen die Person

Hausfriedensbruch

§ 123 StGB

Schutz des Hausrechts. Häufiger Begleittatbestand bei Diebstahls- und Körperverletzungsfällen.

Wie prüft man das?

  1. I. Tatbestand
  2. 1. TatobjektWohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs.
  3. 2. Tathandlung
  4. a) EindringenBetreten gegen den – auch mutmaßlichen – Willen des Hausrechtsinhabers.
  5. b) Unbefugtes VerweilenEchtes Unterlassungsdelikt: Bleiben trotz Aufforderung des Berechtigten.
  6. 3. Vorsatz · § 15 StGB
  7. II. RechtswidrigkeitEinverständnis des Hausrechtsinhabers schließt bereits den Tatbestand aus, nicht erst die Rechtswidrigkeit.
  8. III. Schuld
  9. IV. Strafantrag · § 123 Abs. 2 StGBAbsolutes Antragsdelikt – im Gutachten am Ende ansprechen.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Das Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend. Wer es unter Rechtfertigung prüft, baut falsch auf.
  • Bei generell zugänglichen Räumen (Kaufhaus) liegt ein Eindringen erst vor, wenn der Zutritt zu tatbestandsfremden Zwecken erfolgt und der Wille des Berechtigten erkennbar entgegensteht.
  • Wer rechtmäßig eintritt und erst danach dem Verlassensverlangen nicht folgt, verwirklicht die zweite, nicht die erste Variante.

Definitionen zu diesem Schema

Hausfriedensbruch
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