Zivilrecht · Streitstand

Ist die Unmöglichkeit der Rückgewähr eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 346 Abs. 2 BGB?

§ 346 BGB

Worum geht es?

Nach Rücktritt vom Vertrag stellt sich die Frage, ob der Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB bereits bei jedweder Unmöglichkeit der Naturalrestitution entsteht oder ob die Unmöglichkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist.

Herrschende Meinung · BGH NJW 2009, 63

Welche Auffassung ist herrschend?

Die Unmöglichkeit der Rückgewähr ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung von § 346 Abs. 2 BGB.

  • § 346 Abs. 2 BGB setzt systematisch voraus, dass eine Rückgewähr in natura nicht möglich ist; andernfalls geht die Rückgewährpflicht aus § 346 Abs. 1 BGB vor.
  • BGH NJW 2009, 63 bestätigt diese Auslegung ausdrücklich.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

§ 346 Abs. 2 BGB enthält abschließend die Tatbestandsvoraussetzungen; eine ungeschriebene Unmöglichkeitsvoraussetzung ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.

  • Der Gesetzeswortlaut des § 346 Abs. 2 BGB enthält die Unmöglichkeit der Rückgewähr nicht ausdrücklich als eigenständiges Tatbestandsmerkmal.
  • Systematisch ließe sich argumentieren, dass die Nrn. 1–3 des § 346 Abs. 2 BGB abschließend sind.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Die h.M. überzeugt, da § 346 Abs. 2 BGB als Surrogat zur Naturalrestitution konzipiert ist und daher die Unmöglichkeit der Naturalrückgewähr denklogische Voraussetzung des Wertersatzanspruchs ist.

Wird relevant in

Rückgewähr nach RücktrittLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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