Zivilrecht · Streitstand
Ist die Unmöglichkeit der Rückgewähr eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 346 Abs. 2 BGB?
Worum geht es?
Nach Rücktritt vom Vertrag stellt sich die Frage, ob der Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB bereits bei jedweder Unmöglichkeit der Naturalrestitution entsteht oder ob die Unmöglichkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist.
Herrschende Meinung · BGH NJW 2009, 63
Welche Auffassung ist herrschend?
Die Unmöglichkeit der Rückgewähr ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung von § 346 Abs. 2 BGB.
- § 346 Abs. 2 BGB setzt systematisch voraus, dass eine Rückgewähr in natura nicht möglich ist; andernfalls geht die Rückgewährpflicht aus § 346 Abs. 1 BGB vor.
- BGH NJW 2009, 63 bestätigt diese Auslegung ausdrücklich.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
§ 346 Abs. 2 BGB enthält abschließend die Tatbestandsvoraussetzungen; eine ungeschriebene Unmöglichkeitsvoraussetzung ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
- Der Gesetzeswortlaut des § 346 Abs. 2 BGB enthält die Unmöglichkeit der Rückgewähr nicht ausdrücklich als eigenständiges Tatbestandsmerkmal.
- Systematisch ließe sich argumentieren, dass die Nrn. 1–3 des § 346 Abs. 2 BGB abschließend sind.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die h.M. überzeugt, da § 346 Abs. 2 BGB als Surrogat zur Naturalrestitution konzipiert ist und daher die Unmöglichkeit der Naturalrückgewähr denklogische Voraussetzung des Wertersatzanspruchs ist.