Zivilrecht · § 346 BGB

Rückgewähr nach Rücktritt

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

Am 4.3.2023 kaufte Paul Kater (K) von Susanne Vogel (V) einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 9.000 €. Im Kaufvertrag vermerkte V Unfallschäden in Form von Nachlackierungen und neuen Scheinwerfern, jedoch keine weiteren Mängel.

Nach der Übergabe und bei der Nutzung des Fahrzeugs stellte K bereits nach kürzester Zeit Mängel fest. So befand sich mehrfach seit März 2023 Wasser im Inneren des Wagens. Am 24.7.2023 kam es erneut zu einem Wassereinbruch über die Frontscheibe im Fahrzeug. Daraufhin begab sich K mit dem Fahrzeug in die Privatwerkstatt der V, um das Fahrzeug reparieren zu lassen. Neben dem Wassereinbruch über die Frontscheibe wies das Fahrzeug am 24.7.2023 weitere Mängel auf. So war der Fensterheber auf der Fahrerseite defekt, der Innenraum war feucht, das rechte Rücklicht war defekt, das Radio und die Scheibenwaschanlage funktionierten nicht.

Am 15.9.2023 teilte V dem K mit, dass er das Fahrzeug wieder abholen könne und die Mängel beseitigt worden seien. Als K dann am 20.9.2023 bei V erschien, um sein Fahrzeug abzuholen, fand er ein völlig verschmutztes Fahrzeug vor. Im Innenraum befanden sich Klebereste von Stickern sowie Silikonreste und Glassplitter. Ferner war der Rahmen der Frontscheibe beschädigt.

Auch stellte K bei der Abholung fest, dass lediglich die Frontscheibe ausgetauscht worden war, während alle weiteren Mängel weiterhin bestanden. So funktionierte der Fensterregler weiterhin nicht fehlerfrei, der Innenraum war nach wie vor nass, auch befand sich Rost im Motorraum, das rechte Rücklicht war nicht ausgetauscht worden, das Radio und die Scheibenwaschanlage funktionierten weiterhin nicht. Für die fachgerechte Beseitigung dieser Mängel wären Kosten in einer Gesamthöhe von 2.000 € angefallen.

Mit E-Mail vom 22.9.2023 erklärte K den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte V auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zu erstatten. Aus Unachtsamkeit vergaß V, auf die E-Mail des K zu antworten. Als bis Anfang Oktober 2023 keine Antwort von V einging, verlangte K mit E-Mail vom 2.10.2023 erneut von V, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zu erstatten. Auch diese E-Mail beantwortete V aus Unachtsamkeit nicht.

Daraufhin beauftragte K den Rechtsanwalt Dr. Albert Rose (R) mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Mit Schreiben vom 10.11.2023 wandte sich R an V und forderte diese erneut auf, den Kaufpreis auf das Konto des K zu überweisen und das Fahrzeug Zug um Zug zurückzunehmen. Durch die Beauftragung von R entstanden K außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 800 €.

Mit Schreiben vom 15.11.2023 erklärte V gegenüber R die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsersatz i.H.v. 2.000 € und Wertersatz i.H.v. 1.000 €. Zur Begründung führte V zutreffend Folgendes aus: Durch den Gebrauch des Fahrzeugs habe K Nutzungen im Gesamtwert von 2.000 € gezogen. Zudem habe K am 12.6.2023 aus grober Unachtsamkeit mit dem Fahrzeug einen Baum touchiert, wodurch an der rechten Fahrzeugfront ein Sachschaden i.H.v. 1.000 € entstanden sei.

K verlangt von V, an ihn 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen sowie ihm die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 800 € zu ersetzen.

  1. Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.

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