Schwerpunkt · ~300 Min.
Ach du grüne Neune!
ZJS 2023, S. 1712
Sachverhalt
Der 66-jährige Rentner V kann aufgrund von Rückenproblemen seinen lang gezüchteten englischen Rasen nicht mehr regelmäßig mähen. Damit in der Nachbarschaft der Kleinstadt nicht schlecht über den Zustand seines Vorgartens geschwätzt wird, möchte V sich einen Mähroboter zulegen, der ihm die lästige Arbeit abnimmt. Zu diesem Zweck begibt er sich in die Verkaufsräume des U und lässt sich beraten. Nach kurzer Zeit ist seine Entscheidung gefallen: Er entscheidet sich für einen Mähroboter des Modells „Spaß mit Gras 3000“ für 800 €, den er von jedem beliebigen Ort aus mit seiner App losschicken kann. Aus Gründen des Witterungsschutzes befinden sich keinerlei Bedienungselemente am Roboter selbst – die Steuerung erfolgt allein über die App.
Vier Jahre lang funktioniert der Roboter einwandfrei. Als V jedoch drei Wochen vor seinem 70. Geburtstag – zu dem er seine ganze Nachbarschaft eingeladen hat – seinen Vorgarten mal wieder mähen möchte, stellt er mit Erschrecken fest, dass der Mähroboter den Befehlen aus der App nicht mehr folgt. Statt mit den scharfkantigen Messern vorwärts zu fahren, fährt er rückwärts, sodass nur die stumpfe Messerseite den Rasen erfasst. Das Ergebnis ist ein ungemähter Rasen.
Noch am selben Tag meldet sich der aufgebrachte V telefonisch bei U und verlangt Behebung der Störung. U erklärt V, dass es Sicherheitslücken gegeben habe und die Störung nunmehr das Ergebnis eines Hackerangriffs sei. U sichert V zu, dass er ihm schnellstmöglich ein Update zur Verfügung stelle, mit welchem die Störung behoben und bestehende Sicherheitslücken geschlossen würden. Widerwillig stimmt V zu.
Eine Woche vor der großen Garten-Party hat V jedoch immer noch nichts von U gehört. Er möchte sich daher schnellstmöglich einen neuen Rasenmäher des Herstellers „Mähcedes“ kaufen und das Geld für den alten Rasenmäher – im Tausch gegen das alte Gerät – von U zurückbekommen. Dies teilt er U am Telefon mit. Dieser entgegnet wiederum, V könnte nach vier Jahren doch unmöglich den Kaufpreis zurückverlangen, schon gar nicht den ganzen.
Fallfrage
Was kann V von U zurückverlangen? Schadenersatzansprüche sind nicht zu prüfen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Anspruch V gegen U auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 800 € aus §§ 346 Abs. 1, I.
(1)
(2)
Verpflichtung des Unternehmers, dass er oder ein Dritter das
(3)
bb) Abweichung von den subjektiven Anforderungen, §§ 475b Abs. 3, 434
cc) Abweichung von den objektiven Anforderungen, §§ 475b Abs. 4, 434
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(a) Aktualisierung, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit der
(6)
(1)
(2)
Abs. 1 BGB
V könnte gegen U einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 800 € gem. § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 323 Abs. 1 Var. 2, 437 Nr. 2 BGB haben. Dafür müsste V ein Rücktrittsrecht zustehen und er müsste eine ordnungsgemäße Rücktrittserklärung abgegeben haben.
1. Rücktrittsrecht
Zunächst müsste V zum Rücktritt berechtigt sein. Das Rücktrittsrecht könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB aufgrund einer mangelhaften Leistung des U ergeben.
a) Kaufvertrag
Hierzu bedarf es eines Kaufvertrags. Indem sich V und U auf die Übergabe und Übereignung eines Mähroboters gegen Zahlung eines Preises i.H.v. 800 € geeinigt haben, schlossen sie einen wirksamen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB.
V schloss den Vertrag ausschließlich zu privaten Zwecken und war mithin Verbraucher gem. § 13 BGB, während U in Ausübung seiner gewerblichen beruflichen Tätigkeit und folglich als Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB handelte. Kaufgegenstand war ein Mähroboter, mithin eine bewegliche Sache und somit eine Ware gem. § 241a Abs. 1 BGB. Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag in Form eines Verbrauchsgüterkaufvertrags gem. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB vor.
b) Anwendung von Kaufrecht
Fraglich ist jedoch, ob sich der Kaufvertrag und somit auch seine Rückabwicklung überhaupt nach dem Kaufrecht bestimmen. Schließlich ist der Mähroboter per App bedienbar, V werden also digital erstellte Daten zur Bedienung des Rasenmähers auf digitale Weise – durch das Herunterladen der App – bereitgestellt. Der Mähroboter arbeitet folglich mit digitalen Produkten in Form von digitalen Inhalten i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 1 BGB zusammen. Es könnte sich daher auch um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte gem. § 327 Abs. 1 S. 1 BGB handeln. Dieser unterläge sodann dem Beendigungsregime der §§ 327o, 327p BGB.
Aufgrund dessen hat eine Abgrenzung nach § 327a Abs. 3 BGB zu erfolgen.1 Danach unterliegt der gesamte Vertrag den Regelungen des Kaufrechts, sofern es sich um einen Kaufvertrag über eine Ware handelt, die digitale Produkte in einer Weise enthält oder mit solchen verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht mehr erfüllen kann. Ist die Ware hingegen auch ohne digitales Produkt funktionsfähig, so findet gem. § 327a Abs. 2 BGB eine Rechtsregimetrennung dahingehend statt, dass für den digitalen Teil die §§ 327 ff. BGB gelten, für den übrigen Teil der Ware hingegen das jeweils einschlägige besondere Vertragsrecht, in diesem Falle Kaufrecht.
Entscheidend ist folglich die Relevanz des digitalen Elements für die Funktionalität des Mähroboters. Vorliegend ist der Roboter allein über die mit ihm verbundene App steuerbar. Im Gerät selbst befinden sich keine weiteren Bedienungselemente, sodass eine manuelle Bedienung ausscheidet. Damit stellt die App ein digitales Produkt dar, ohne welches der Mähroboter seine Funktion – das Rasenmähen – nicht erfüllen kann. Damit handelt es sich um einen Kaufvertrag über eine Ware mit digitalem Element i.S.d. § 327a Abs. 3 BGB, sodass die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht Anwendung finden.
(3) Zwischenergebnis
Folglich beurteilt sich die Mangelhaftigkeit des Mähroboters nach §§ 475b, 434 BGB.
bb) Abweichung von den subjektiven Anforderungen, §§ 475b Abs. 3, 434 Abs. 2 BGB
Der Mähroboter könnte zunächst von den subjektiven Anforderungen an seine Beschaffenheit abweichen. Dazu wären jedoch Vereinbarungen zwischen V und U z.B. hinsichtlich der gewöhnlichen Verwendung, etwaiger Aktualisierungen oder einer sonstigen Beschaffenheit erforderlich gewesen, welche hier in keiner Weise ersichtlich sind.4 Eine Abweichung von subjektiven Anforderungen scheidet daher mangels Vorliegens solcher aus.
cc) Abweichung von den objektiven Anforderungen, §§ 475b Abs. 4, 434 Abs. 3 BGB
Die Mangelhaftigkeit könnte sich jedoch aus einem Verstoß gegen die objektiven Anforderungen aus § 475b Abs. 4 BGB ergeben.
(1) §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
Innerhalb der objektiven Anforderungen könnte sich der Mähroboter nicht für die gewöhnliche Verwendung gem. §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB eignen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sich die Ware nicht für Zwecke eignet, für die Waren der gleichen Art in der Regel gebraucht werden.5 Maßgeblich ist der Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.6 Der Verwendungszweck eines Mähroboters dieser Art liegt im Mähen von Rasen durch Bedienung per App. Der Mähroboter des V reagiert jedoch nicht mehr auf die Befehle, die V ihm per App sendet, und fährt stattdessen nur noch rückwärts, sodass lediglich die stumpfe Messerseite den Rasen erfasst. Der Mäherfolg bleibt aus. Damit eignet sich der Mähroboter nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung gem. §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. (2) §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB
Weiterhin könnte der Mähroboter nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Waren derselben Art üblich ist und die der Käufer berechtigterweise erwarten kann, §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB. Ausweislich des § 434 Abs. 3 S. 2 BGB gehört zu den relevanten Beschaffenheitsmerkmalen auch die Funktionalität. Unter dieser ist gem. § 327e Abs. 2 S. 2 BGB die Fähigkeit einer Sache zu verstehen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen. Durch das erneute Abstellen auf die Zweckdienlichkeit überschneiden sich in dieser Hinsicht die Anforderungen an die gewöhnliche Verwendung nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB und die an die übliche und erwartbare Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB.7 Der Zweck des Mähroboters liegt, wie bereits erwähnt, im Mähen des Rasens per Appbedienung. Da der Mähroboter den Befehlen aus der App allerdings nicht mehr folgt, erfüllt er im Hinblick auf die Funktionalität nicht die übliche und erwartbare Beschaffenheit und ist daher neben den §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB zudem auch mangelhaft nach den §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB.
(3) Zur maßgeblichen Zeit, § 475b Abs. 2 BGB
Jedoch müssten die Mängel auch zur maßgeblichen Zeit aufgetreten sein. Gem. § 475b Abs. 2 BGB ist dies für derartige Mängel grundsätzlich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, gem. § 446 S. 1 BGB mithin derjenige der Übergabe. Für Verträge über eine Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung eben jener Elemente gilt jedoch gem. § 475c Abs. 1 BGB in Bezug auf die digitalen Elemente zusätzlich § 475c Abs. 2 BGB. Danach haftet der Unternehmer während des gesamten Bereitstellungszeitraums, mindestens jedoch für zwei Jahre für die Mangelfreiheit. Fraglich ist also, ob es sich hier um einen Fall der dauerhaften Bereitstellung oder um eine einmalige Bereitstellung handelt. Über diese Entscheidung gibt Erwägungsgrund 57 der Warenkauf-Richtlinie Aufschluss: „[…] Diese Kategorie [der dauerhaften Bereitstellung] ist dadurch gekennzeichnet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher nur so lange zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, wie die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist.“
Die App soll V endgültig erhalten bleiben und nicht nur für eine (un)befristete Zeit zur Verfügung stehen. Somit handelt es sich um einen Fall der einmaligen Bereitstellung, sodass sich der maßgebliche Zeitpunkt ausschließlich nach § 475b Abs. 2 BGB richtet, mithin ist für derartige Mängel, die nicht die Aktualisierungspflicht betreffen, der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich.
Vorliegend traten die Mängel ersichtlich erst nach Übergabe der Ware auf, folglich also erst nach Gefahrübergang.
Aktualisierung überhaupt um eine solche handelt, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich ist. Der Rasenmäher des V fährt nur noch rückwärts, wodurch der Rasen lediglich von der stumpfen Messerseite erfasst und damit nicht gemäht wird. Mithin befindet sich die Ware nicht mehr in einem vertragsgemäßen Zustand. Fraglich ist jedoch, ob eine von U zur Verfügung gestellte Aktualisierung die Mangelfreiheit gewahrt hätte. Grund für den nunmehr bestehenden Mangel ist nach der Aussage von U ein Hackerangriff und sich daraus ergebene Sicherheitslücken. Um die Vertragsmäßigkeit einer Ware zu erhalten, sind insbesondere Sicherheitsaktualisierungen notwendig (siehe § 434 Abs. 3 S. 2 BGB), die dafür sorgen, neu auftretende Sicherheitslücken zu schließen.9 Bei dem hiesigen Problem handelt es sich eben nicht um eine Sicherheitslücke, die von Anfang an vorlag und im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruchs des V gegen U geschlossen werden müsste, sondern um eine neu aufgetretene Sicherheitslücke. U teilte V sogar mit, dass er ihm ein Update zur Verfügung stellen wolle, mit welchem die Störung behoben und bestehende Sicherheitslücken geschlossen würden. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden Aktualisierung um eine Sicherheitsaktualisierung handelte, welche die Mangelfreiheit gewahrt hätte.
(b) Fehlende Bereitstellung
Darüber hinaus müsste U es versäumt haben, V die Sicherheitsaktualisierung bereitzustellen. V hat zwei Wochen nach dem Telefonat mit U noch immer keine neuen Informationen – geschweige denn eine zur Verfügung gestellte Sicherheitsaktualisierung – erhalten. U hat V also über einen Zeitraum von zwei Wochen die Aktualisierung nicht bereitgestellt. Folglich ist eine Bereitstellung der Aktualisierung seitens U unterblieben.
(6) Zur maßgeblichen Zeit, § 475b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 BGB
Fraglich ist jedoch, ob U V die Aktualisierung auch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bereitgestellt hat. Maßgeblich ist für Fälle der einmaligen Bereitstellung gem. § 475b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 BGB der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente, sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann. Diese Formulierung erscheint auf den ersten Blick sehr vage.10 Allerdings gibt Erwägungsgrund 31 Aufschluss über die Frage, wie lange der Verbraucher Aktualisierungen grundsätzlich erwarten kann. So heißt es:
„[…] Ein Verbraucher würde normalerweise erwarten, Aktualisierungen zumindest so lange zu erhalten, wie der Zeitraum andauert, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet. In einigen Fällen könnte sich allerdings die vernünftige Erwartung des Verbrauchers über diesen Zeitraum hinaus erstrecken, was insbesondere hinsichtlich Sicherheitsaktualisierungen der Fall sein könnte.“11
Fraglich ist, welchen Zeitraum V für die Bereitstellung von Aktualisierungen berechtigterweise erwarten kann. Nachdem V den Mähroboter bei U gekauft hat, funktionierte dieser vier Jahre lang einwandfrei, bis sodann ein Mangel auftrat. Zum einen handelt es sich bei der in Raum stehenden Aktualisierung um eine Sicherheitsaktualisierung. Mithin kann – so ergibt es sich aus Erwägungsgrund 31 der Warenkauf-Richtlinie – davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher von einem erweiterten Aktualisierungszeitraum ausgehen darf. Darüber hinaus kann ein Verbraucher beim Kauf eines Mähroboters zum Preis von 800 € durchaus davon ausgehen, dass dieser einem herkömmlichen Rasenmäher in seiner erwarteten Lebensdauer zumindest nicht erheblich nachsteht. Es ist davon auszugehen, dass ein herkömmlicher Rasenmäher, bei durchschnittlicher Nutzung, eine Lebenserwartung von etwa zehn Jahren aufweist, jedenfalls jedoch eine Lebenserwartung von vier Jahren erheblich übersteigt. Mithin durfte V berechtigterweise davon ausgehen, dass U ihm zum fraglichen Zeitpunkt noch Aktualisierungen bereitstellt. Der Mangel gem. § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB liegt somit zur maßgeblichen Zeit vor.
d) Fristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB
Gem. § 323 Abs. 1 BGB kann V vom Vertrag mit U nur dann zurücktreten, wenn U eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und V U daraufhin erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gewährt hat. Als V telefonisch Behebung der Störung bei U verlangt, sichert U zu, diese durch ein Update schnellstmöglich zu beheben. V stimmt diesem Vorgehen widerwillig zu. Er hat U in diesem Gespräch allerdings keine wirksame Frist i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB gesetzt.
e) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
aa) § 323 Abs. 2 BGB
Die Fristsetzung könnte allerdings gem. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. Im Verbrauchsgüterkaufrecht findet jene Bestimmung gem. § 475d Abs. 1 Hs. 1 BGB jedoch keine Anwendung. Vielmehr bestimmt § 475d BGB eigenständige Entbehrlichkeitsgründe.
Möglicherweise ist die Fristsetzung des V daher gem. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB entbehrlich. Danach bedarf es einer Fristsetzung nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat. Wirft man einen Blick in den Erwägungsgrund 50 der Warenkauf-Richtlinie, erkennt man, dass § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB dem Verbraucher nur dann ein Recht zur Beendigung oder Preisminderung einräumt, wenn – seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher dem Unternehmer ermöglicht hat, die Waren wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen – eine angemessene Frist verstrichen ist.12 Ausschlaggebend ist mithin, dass der Verbraucher den Unternehmer über die Möglichkeit zur Nacherfüllung informiert.13
V meldet sich noch an dem Tag, an dem er den Mangel feststellt, bei U und verlangt die Behebung der Störung. Zwischen der Mitteilung des Mangels und dem Rücktrittsverlangen des V liegen zwei Wochen. Aus dem Sachverhalt und der Antwort des U ist nicht ersichtlich, dass die Mangelbehebung mehr als 14 Tage in Anspruch nehmen sollte. U hat die Mangelbehebung auch nach dem Ablauf von zwei Wochen nicht vorgenommen, sodass eine Fristsetzung des V gem. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB entbehrlich war.
f) Kein Ausschluss, § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB
Ausschlussgründe gem. § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Pflichtverletzung des U nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
2. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
V müsste den Rücktritt gegenüber U gem. § 349 BGB auch erklärt haben. V hat den Rücktritt zwar nicht ausdrücklich, wohl aber konkludent erklärt, indem er die Rückgabe des Rasenmähers gegen Zurückzahlung des Kaufpreises von U forderte. Nach dem Grundsatz der laiengünstigen Auslegung reicht auch eine solche konkludente Rücktrittserklärung aus. Folglich hat V den Rücktritt wirksam erklärt.
3. Zwischenergebnis
Damit hat V grundsätzlich das Recht, vom Vertrag mit U zurückzutreten.
4. Durchsetzbarkeit
a) Unwirksamkeit des Rücktritts
Der Rücktritt des V könnte jedoch unwirksam sein. Das ist gem. §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der jeweilige Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Grundsätzlich richtet sich die Verjährung eines kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs nach § 438 BGB: Danach verjährt der Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre nach Ablieferung der Sache. Zwischen der Ablieferung der Sache und dem Anspruchsverlangen des V liegen vier Jahre. Demnach wäre der Anspruch nach dieser Regelung verjährt.
bb) § 475e BGB
Allerdings findet sich in § 475e BGB eine Sonderregelung für die Verjährung bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen. Nach § 475e Abs. 2 BGB verjähren Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 3 oder Abs. 4 BGB nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Dieser beläuft sich hier auf etwa zehn Jahre. Damit verjähren entsprechende Mängel erst nach zehn Jahren und zwölf Monaten.
cc) Zwischenergebnis
Mithin ist der Anspruch des V gegen U auf Nacherfüllung noch nicht verjährt und der Rücktritt ist somit nicht unwirksam.
b) Einrede nach §§ 320 Abs. 1, 438 BGB
U könnte jedoch seinerseits einen Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, Abs. 2, 323 BGB haben und V diesen entgegenhalten. Dann könnte U die ihm obliegende Leistung gem. § 320 Abs. 1 BGB bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
aa) Rückgewährschuldverhältnis
Ein Rückgewährschuldverhältnis zwischen V und U liegt vor.
bb) Rechtsfolge
(1) Rückgewähr der Leistungen, § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB
Zum einen ist V gem. § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB verpflichtet, U die erhaltenen Leistungen – in diesem Fall den Mähroboter – zurückzugewähren.
(2) Herausgabe gezogener Nutzungen, § 346 Abs. 1 Fall 2 BGB
Zum anderen muss V U ebenso die gezogenen Nutzungen gem. § 346 Abs. 1 Fall 2 BGB herausgeben. Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Gebrauchsvorteile. V hat vier Jahre lang Vorteile aus der Nutzung des Mähroboters gezogen. Diese kann V nicht in natura wieder herausgeben, sodass er U gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz schuldet. Zur Bemessung des Wertersatzes muss man die durchschnittliche Lebensdauer des Mähroboters zugrunde legen. Diese beträgt in etwa zehn Jahre. Demnach hätte V 4/10 vom Wert der Sache verzehrt. Er schuldet U also 4/10 des Wertes der Sache, der hier mit dem Kaufpreis gleichzusetzen ist, also 320 €.
II. Endergebnis
V kann von U den Kaufpreis i.H.v. 800 € nach §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Mähroboters und der Zahlung eines Nutzungsersatze
Zur Vertiefung
Pielsticker/Buschmann, ZJS 2023, S. 1712.