Strafrecht · Streitstand

Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft

§ 22 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Bei mehreren Mittätern: Wird der Versuchsbeginn einheitlich oder pro Mittäter gesondert bestimmt?

Herrschende Meinung

Gesamtlösung: Versuchsbeginn wird für alle Mittäter einheitlich bestimmt. Versuch liegt vor, sobald nur einer der Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses unmittelbar angesetzt hat.

  • Konsequenz aus § 25 II – die Handlung des einen wird allen zugerechnet.
  • Gemeinsamer Tatentschluss erfasst auch das gemeinschaftliche In-Gang-Setzen der Tat.
  • Praktikabel: vermeidet künstliche Aufteilung.

Mindermeinung

Einzellösung: Der Versuchsbeginn ist für jeden Mittäter gesondert zu bestimmen, danach ob er seinen Tatbeitrag bereits unmittelbar angesetzt hat.

  • Schuldgrundsatz – jeder haftet nur für eigenes Verhalten.
  • Vermeidet Versuchsstrafbarkeit bloßen Mitwissens.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Gesamtlösung ist zu folgen: Sie ist die zwingende Folge der Zurechnungsvorschrift des § 25 II. Wer einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst hat, akzeptiert das Inverkehrsetzen durch jeden anderen Mittäter als sein eigenes Verhalten.

Wird relevant in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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