Strafrecht · Streitstand
Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft
§ 22 StGB§ 25 Abs. 2 StGB
Bei mehreren Mittätern: Wird der Versuchsbeginn einheitlich oder pro Mittäter gesondert bestimmt?
Herrschende Meinung
Gesamtlösung: Versuchsbeginn wird für alle Mittäter einheitlich bestimmt. Versuch liegt vor, sobald nur einer der Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses unmittelbar angesetzt hat.
- Konsequenz aus § 25 II – die Handlung des einen wird allen zugerechnet.
- Gemeinsamer Tatentschluss erfasst auch das gemeinschaftliche In-Gang-Setzen der Tat.
- Praktikabel: vermeidet künstliche Aufteilung.
Mindermeinung
Einzellösung: Der Versuchsbeginn ist für jeden Mittäter gesondert zu bestimmen, danach ob er seinen Tatbeitrag bereits unmittelbar angesetzt hat.
- Schuldgrundsatz – jeder haftet nur für eigenes Verhalten.
- Vermeidet Versuchsstrafbarkeit bloßen Mitwissens.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Gesamtlösung ist zu folgen: Sie ist die zwingende Folge der Zurechnungsvorschrift des § 25 II. Wer einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst hat, akzeptiert das Inverkehrsetzen durch jeden anderen Mittäter als sein eigenes Verhalten.