Strafrecht · Streitstand
Lockspitzel-Fall: Anstifterstrafbarkeit ohne Vollendungswillen?
§ 26 StGB§ 22 StGB
V-Mann oder Lockspitzel bringt Täter zur Tat, will aber gerade die Verhinderung (Festnahme). Strafbar wegen Anstiftung?
Herrschende Meinung
Vollendungswille als Vss. des Anstiftervorsatzes – fehlt er, scheidet Anstiftung aus. Der Lockspitzel ist mangels Vollendungswillen straflos.
- Doppelter Anstiftervorsatz erfordert Vorsatz hinsichtlich der vollendeten Haupttat.
- Schutz der V-Mann-Tätigkeit als wichtiges Ermittlungsinstrument.
- Objektiv genügt zwar Versuch der Haupttat, aber subjektiv muss der Anstifter Vollendung wollen.
Mindermeinung
Strafbarkeit als versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB) bei Verbrechen – der Versuchsentschluss reicht.
- Auch der Lockspitzel will einen versuchten Mord/Raub etc. – das ist als versuchte Anstiftung strafbar.
- Rechtsstaatliche Grenzen polizeilicher Tatprovokation.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der h.M. ist zu folgen: Der Vollendungswille ist ungeschriebene Voraussetzung des Anstiftervorsatzes. Ohne ihn fehlt das spezifische Anstifterunrecht. Klausurformel: „Objektiv genügt Versuch, jedoch muss der Wille des Anstifters stets auf die Vollendung der Haupttat gerichtet sein."