Strafrecht · Streitstand

Lockspitzel-Fall: Anstifterstrafbarkeit ohne Vollendungswillen?

§ 26 StGB§ 22 StGB

V-Mann oder Lockspitzel bringt Täter zur Tat, will aber gerade die Verhinderung (Festnahme). Strafbar wegen Anstiftung?

Herrschende Meinung

Vollendungswille als Vss. des Anstiftervorsatzes – fehlt er, scheidet Anstiftung aus. Der Lockspitzel ist mangels Vollendungswillen straflos.

  • Doppelter Anstiftervorsatz erfordert Vorsatz hinsichtlich der vollendeten Haupttat.
  • Schutz der V-Mann-Tätigkeit als wichtiges Ermittlungsinstrument.
  • Objektiv genügt zwar Versuch der Haupttat, aber subjektiv muss der Anstifter Vollendung wollen.

Mindermeinung

Strafbarkeit als versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB) bei Verbrechen – der Versuchsentschluss reicht.

  • Auch der Lockspitzel will einen versuchten Mord/Raub etc. – das ist als versuchte Anstiftung strafbar.
  • Rechtsstaatliche Grenzen polizeilicher Tatprovokation.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.M. ist zu folgen: Der Vollendungswille ist ungeschriebene Voraussetzung des Anstiftervorsatzes. Ohne ihn fehlt das spezifische Anstifterunrecht. Klausurformel: „Objektiv genügt Versuch, jedoch muss der Wille des Anstifters stets auf die Vollendung der Haupttat gerichtet sein."

Wird relevant in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

AnstiftungAberratio ictusUnmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)VersuchWahndeliktUntauglicher Versuch
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