Zivilrecht · Streitstand

Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger bei mangelhafter Anweisung (Rückgriffskondiktion)

§ 812 Abs. 1 BGB

Bei Mehrpersonenverhältnissen stellt sich die Frage, ob der Angewiesene, der mangels wirksamer Weisung eine Zahlung erbracht hat, direkt gegen den Leistungsempfänger kondizieren kann oder ob das Subsidiaritätsprinzip eine Direktkondiktion sperrt.

Herrschende Meinung

Bei einem Mangel der Anweisung besteht eine Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger 'in sonstiger Weise' (sog. Rückgriffskondiktion).

  • Mangels wirksamer Weisung liegt keine dem Angewiesenen zurechenbare vorrangige Leistungsbeziehung zum Leistungsempfänger vor.
  • Das Subsidiaritätsprinzip greift nicht, weil der Empfänger den Vorteil nicht durch eine Leistung des Angewiesenen im bereicherungsrechtlichen Sinne erlangt hat.

Mindermeinung

Auch bei mangelhafter Anweisung ist eine Direktkondiktion ausgeschlossen; Abwicklung hat entlang der Kausalverhältnisse zu erfolgen.

  • Konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips schützt den Leistungsempfänger und erhält ihm seine Einwendungen aus dem jeweiligen Kausalverhältnis.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Ohne zurechenbare Weisung fehlt es an einer vorrangigen Leistungsbeziehung, die das Subsidiaritätsprinzip anwendbar macht, sodass eine Direktkondiktion sachgerecht ist.

Wird relevant in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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