Öffentliches Recht · Streitstand

In welchen Bereichen der Verwaltung gilt der Vorbehalt des Gesetzes?

Art. 20 Abs. 3 GG

Herrschende Meinung · h.M.

Der Vorbehalt gilt uneingeschränkt für die Eingriffsverwaltung; in der Leistungsverwaltung nur bei wesentlichen Entscheidungen.

  • Der Schutz des Bürgers ist dort am wichtigsten, wo der Staat belastend tätig wird.
  • Ein Totalvorbehalt würde die Verwaltung übernormieren und handlungsunfähig machen.

Mindermeinung

Lehre vom Totalvorbehalt: Jedes Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

  • In einer Demokratie muss jede Staatsgewalt auf ein Parlamentsgesetz zurückführbar sein.
  • Auch begünstigendes Handeln kann durch Ungleichbehandlung Dritte belasten.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Vorbehalt des Gesetzes dient dem Schutz der Freiheit des Bürgers. Bei begünstigenden Maßnahmen (Leistungsverwaltung) reicht in der Regel die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan aus, sofern nicht wesentliche Grundrechtspositionen Dritter (z.B. Wettbewerber) berührt sind.

Wird relevant in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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