Zivilrecht · Streitstand

Wann muss sich der Vertretene ein Handeln seines Vertreters trotz Überschreitung der internen Grenzen nicht zurechnen lassen?

§ 164 Abs. 1 BGB§ 242 BGB

Worum geht es?

Unterscheidung zwischen dem rechtlichen Können im Außenverhältnis und dem Dürfen im Innenverhältnis.

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Die Vertretungsmacht entfällt bei Kollusion (bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Drittem) oder bei evidentem (offensichtlichem) Missbrauch.

  • Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB
  • Der Dritte ist nicht schutzwürdig, wenn er die Pflichtwidrigkeit kennt oder diese sich ihm aufdrängen musste

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

TODO

  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Das Abstraktionsprinzip zwischen Vollmacht und Grundverhältnis darf nicht dazu führen, dass der Vertretene schutzlos bleibt, wenn sein Vertreter massiv gegen seine Interessen verstößt und dies für den Partner erkennbar ist.

Wird relevant in

Wirksame StellvertretungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieEmpfangsvertreter (passive Stellvertretung)Protestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände