Zivilrecht · Streitstand

Wann muss sich der Vertretene ein Handeln seines Vertreters trotz Überschreitung der internen Grenzen nicht zurechnen lassen?

§ 164 Abs. 1 BGB§ 242 BGB

Unterscheidung zwischen dem rechtlichen Können im Außenverhältnis und dem Dürfen im Innenverhältnis.

Herrschende Meinung

Die Vertretungsmacht entfällt bei Kollusion (bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Drittem) oder bei evidentem (offensichtlichem) Missbrauch.

  • Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB
  • Der Dritte ist nicht schutzwürdig, wenn er die Pflichtwidrigkeit kennt oder diese sich ihm aufdrängen musste

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Das Abstraktionsprinzip zwischen Vollmacht und Grundverhältnis darf nicht dazu führen, dass der Vertretene schutzlos bleibt, wenn sein Vertreter massiv gegen seine Interessen verstößt und dies für den Partner erkennbar ist.

Wird relevant in

Wirksame StellvertretungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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