Zivilrecht · Streitstand
Berechtigt der offengelegte (offene) Kalkulationsirrtum zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB)?
Der Erklärende legt dem Vertragspartner seine Kalkulation offen, macht dabei aber einen Fehler. Der Vertragspartner nimmt das Angebot mit Kenntnis des Kalkulationsfehlers an.
Herrschende Meinung · BGH NJW 1998, 3192; BGH NJW 2015, 1513
Auch der offengelegte Kalkulationsirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums, da die abgegebene Erklärung (der Preis) inhaltlich dem Gewollten entspricht. Ausnahmsweise kann aber Treuwidrigkeit der Annahme (§ 242 BGB) oder ein erweiterter Inhaltsirrtum in Betracht kommen.
- Der Erklärende gibt genau den Preis an, den er angeben wollte; es liegt kein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor.
- Der Kalkulationsirrtum betrifft lediglich die innere Motivlage.
- Annahme in Kenntnis des Fehlers kann nach § 242 BGB treuwidrig sein.
Mindermeinung · RGZ 101, 107; Teile der älteren Literatur
Der offengelegte Kalkulationsirrtum berechtigt zur Anfechtung wegen eines 'erweiterten Inhaltsirrtums', da die Kalkulation Inhalt der Erklärung geworden ist.
- Durch Offenlegung ist die Kalkulation Teil des Erklärungsinhalts geworden, sodass der Irrtum darüber ein Inhaltsirrtum ist (RGZ 101, 107 – Silber-Fall).
- Widersprüchlichkeit von Kalkulationsgrundlage und Erklärungsergebnis macht die Erklärung inhaltlich fehlerhaft.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.M. überzeugt, da Anfechtung die Ausnahme bleiben muss und die Annahme eines Vertragsangebots in Kenntnis eines Kalkulationsfehlers über § 242 BGB (Treuwidrigkeit) sachgerecht korrigiert werden kann.