Zivilrecht · Streitstand

Anforderungen an den Fremdgeschäftsführungswillen beim auch-fremden Geschäft

§ 677 BGB§ 683 BGB

Beim auch-fremden Geschäft kommt der Geschäftsführer zugleich einer eigenen Pflicht nach und handelt auch im fremden Interesse. Streitig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall ein Fremdgeschäftsführungswille angenommen werden kann.

Herrschende Meinung

Der Fremdgeschäftsführungswille beim auch-fremden Geschäft wird vermutet bzw. ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bejahen, wenn der Geschäftsführer erkennbar auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt.

  • Wertungsgleichheit mit dem objektiv fremden Geschäft, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille ohne weiteres vermutet wird.
  • Praktisches Bedürfnis, auch bei eigenem Interesse des Handelnden GoA-Ansprüche entstehen zu lassen, um Gerechtigkeitsdefizite zu vermeiden.

Mindermeinung

Beim auch-fremden Geschäft ist der Fremdgeschäftsführungswille nur anzuerkennen, wenn der Geschäftsführer nachweislich und erkennbar primär für einen anderen handelt; ein bloß reflexartiges Handeln im Fremdinteresse genügt nicht.

  • Schutz des Geschäftsherrn vor aufgedrängten Bereicherungen.
  • Subsidiarität der GoA gegenüber vertraglichen Ansprüchen und Bereicherungsrecht.

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Die Anforderungen an den Fremdgeschäftsführungswillen beim auch-fremden Geschäft sind anhand der konkreten Umstände zu bestimmen; eine generelle Vermutung wie beim objektiv fremden Geschäft ist nicht angebracht, da sonst die Abgrenzung zur bloßen Eigengeschäftsführung verwischt würde.

Wird relevant in

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