Zivilrecht · Streitstand
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung (§ 323 II Nr. 1 BGB)
Worum geht es?
Der Schuldner verweigert ernsthaft und endgültig die Erfüllung. Fraglich ist, wann eine solche Verweigerung die Fristsetzung entbehrlich macht und wie sie von bloßem Verhandeln abzugrenzen ist.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Eine Fristsetzung ist nach § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, d.h. er unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er werde die geschuldete Leistung unter keinen Umständen erbringen. Auch die feststehende Fruchtlosigkeit einer Nachfrist macht die Fristsetzung nach § 323 II Nr. 2 BGB entbehrlich.
- BGH NJW 2012, 3714: Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung sowie bei feststehender Fruchtlosigkeit einer Nachfrist.
- Der Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine letzte Erfüllungschance zu geben, ist hinfällig, wenn der Schuldner unmissverständlich nicht leisten will.
- Die Entbehrlichkeit schützt den Gläubiger vor sinnloser Formalität.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Die Entbehrlichkeit ist eng auszulegen; bloßes Verhandeln oder Bestreiten der Pflicht genügt nicht.
- Der Schuldnerschutz erfordert eine strikte Auslegung der Entbehrlichkeitstatbestände.
- Nur klare, unmissverständliche Verweigerung rechtfertigt den Verzicht auf die Fristsetzung.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die enge Auslegung der Entbehrlichkeit entspricht dem Gesetzeszweck, dem Schuldner grundsätzlich eine Nacherfüllungschance zu lassen; nur bei klarer Verweigerung ist die Fristsetzung entbehrlich.