Zivilrecht · Streitstand

Haben obligatorische Rechte einen Zuweisungsgehalt, der die Eingriffskondiktion begründen kann?

§ 812 Abs. 1 BGB

Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB; Frage, welche Rechtspositionen einen Zuweisungsgehalt aufweisen, der bei Eingriffen Dritter bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche auslöst.

Herrschende Meinung · h.M., Rechtsprechung

Absolute und dingliche Rechte sowie das Recht zum Besitz (nicht aber schlichter Besitz) haben Zuweisungsgehalt. Obligatorische Rechte haben nach h.M. grundsätzlich keinen Zuweisungsgehalt, der die Eingriffskondiktion begründet.

  • Die Eingriffskondiktion schützt den ausschließlichen Zuweisungsgehalt einer Rechtsposition; bei obligatorischen Rechten fehlt es an einer dem Inhaber exklusiv zugewiesenen Nutzungsbefugnis gegenüber jedermann.
  • Schlichter Besitz vermittelt keine Rechtsposition mit Zuweisungsgehalt, da er nur faktischer Natur ist.

Mindermeinung

Auch bestimmten obligatorischen Rechtspositionen kann im Einzelfall ein Zuweisungsgehalt zukommen, wenn sie dem Rechtsinhaber eine ausschließliche Nutzungs- oder Verwertungsbefugnis verleihen.

  • Der Zuweisungsgehalt ist nicht auf dingliche Rechte beschränkt; entscheidend ist die normative Zuweisung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit.
  • Eine starre Abgrenzung führt zu Schutzlücken.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die h.M. ist vorzugswürdig, da die Eingriffskondiktion strukturell auf den Schutz absoluter Rechtspositionen ausgerichtet ist und eine Ausdehnung auf obligatorische Rechte die Grenzen zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion verwischen würde.

Wird relevant in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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